11.12.2018

Innergemeinschaftliche Lieferung: EU führt zwei widerlegbare Vermutungen ein

Innergemeinschaftliche Lieferung: EU führt zwei widerlegbare Vermutungen ein

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 vom 4. Dezember 2018 (Abl. Nr. L 311/10 vom 7. Dezember 2018) hat die EU zwei Vermutungen eingeführt, nach denen im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung eine Versendung oder Beförderung von Gegenständen von einem Mitgliedstaat in einen anderen angenommen wird. Den Behörden bleibt nachgelassen, die Vermutungen zu widerlegen.

Beseitigung von Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheit für Unternehmen

Voraussetzung für die Annahme einer mehrwertsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Versendung oder Beförderung der Gegenstände von einem Mitgliedstaat in den anderen (Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006, Abl. Nr. L 347/1 vom 11. Dezember 2006). Durch die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Befreiung sind nach Ansicht der Kommission Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheit für Unternehmen entstanden. Um eine praktische Lösung für Unternehmen zu schaffen, wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 (Abl. Nr. L 77/1 vom 23. März 2011) geändert und zwei widerlegbare Vermutungen eingeführt.

Neuer Artikel 45a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011

Nach einem neuen Artikel 45a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird nun vermutet, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Gebiets, jedoch innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert wurden, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

Erste Vermutung: Versand durch Verkäufer oder auf seine Rechnung

Erstens: Der Verkäufer gibt an, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten versandt oder befördert wurden. Dabei ist der Verkäufer entweder im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen nach dem folgenden Absatz 3 Buchstabe a (Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände wie beispielsweise ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände), die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind. Oder der Verkäufer ist im Besitz eines Schriftstücks nach Absatz 3 Buchstabe a und einem nicht widersprechenden Nachweis nach Absatz 3 Buchstabe b (Versicherungspolice, Bankunterlagen, notarielle Unterlagen, Quittung eines Lagerinhabers), mit dem der Versand oder die Beförderung bestätigt wird, welche von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die wiederum voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber, unabhängig sind.

Zweite Vermutung: Versand durch den Erwerber oder auf seine Rechnung

Oder zweitens: Der Verkäufer ist im Besitz folgender Unterlagen: einer in der Verordnung näher ausgeführten schriftlichen Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden und in der der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist. Darüber hinaus muss der Verkäufer im Besitz sein von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen nach dem folgenden Absatz 3 Buchstabe a (s.o.), die von zwei voneinander unabhängigen Parteien — vom Verkäufer und vom Erwerber — ausgestellt wurden, oder eines Schriftstücks nach Absatz 3 Buchstabe a zusammen mit einem nicht widersprechenden Nachweis nach Absatz 3 Buchstabe b (s.o.), mit dem der Versand oder die Beförderung bestätigt wird, welche von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind.

Steuerbehörden können Vermutungen widerlegen

Den Steuerbehörden bleibt nachgelassen, die Vermutungen im Einzelfall zu widerlegen. Schließlich führt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 noch Änderungen bei den Aufzeichnungspflichten für Konsignationslager ein. Dafür wird ein neuer Artikel 54a in die Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 eingeführt.

mj

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