19.02.2019

Zolltarif: Bundesfinanzhof nimmt Einreihung hochdosierter Vitaminpräparate vor

Zolltarif: Bundesfinanzhof nimmt Einreihung hochdosierter Vitaminpräparate vor

Mit Urteil vom 18. September 2018 (Az. VII R 9/17) hat der Bundesfinanzhof über die Einreihung von hochdosierten Vitaminpräparaten entschieden. Die Einreihung sei nicht von der bezeichneten Wirkungsweise auf der Verpackung oder im Beipackzettel abhängig. Ob das Präparat als Arzneiware oder Lebensmittelzubereitung einzureihen ist, wird nun das erstinstanzliche Gericht erneut zu entscheiden haben.

Ermäßigter Steuersatz für Lebensmittelzubereitungen

Für die Einreihung wird zwischen Arzneimitteln im Sinne der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und Lebensmittelzubereitungen im Sinne der Position 2106 der KN unterschieden. Während Arzneimittel dem Regelsteuersatz unterliegen, gilt für Lebensmittelzubereitungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und dessen Anlage der ermäßigte Steuersatz. Das Urteil des erstinstanzlichen Finanzgerichts in Niedersachsen weist ein Präparat mit einer Nährstoffmischung aus Vitaminen und Spurenelementen in Kapseln als Lebensmittelzubereitung aus. Dem hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen.

Objektive Merkmale und Eigenschaften für Tarifierung als Lebensmittelzubereitung entscheidend

Für die Bestimmung als Lebensmittelzubereitung komme es zunächst auf objektive Merkmale und Eigenschaften der Ware an. Zolltarifliche Begriffe und Vorschriften sind maßgebend. Der Verwendungszweck der Ware spielt nur dann eine Rolle, wenn in den Bestimmungen hierauf Bezug genommen wird. Umstände des Vertriebs oder Beschreibungen des Herstellers stellen grundsätzlich keine Kriterien dar. Im Bereich der Lebensmittelzubereitungen stellt der Zolltarif nicht auf die Beschreibungen des Herstellers ab – dies habe das Finanzgericht im Rahmen seines Urteils zu Unrecht getan.

Angaben auf dem Etikett können bei Arzneimitteln herangezogen werden

Bei Arzneiwaren, die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, ist bei der Einreihung hingegen auch der Verwendungszweck zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware können die Angaben auf dem Etikett, der Verpackung und dem Beipackzettel herangezogen werden.  Es muss dabei nicht zwangsweise von einem „Wirkmechanismus“ gesprochen werden. Somit können Waren, auch ohne dass die Wirkweise beschrieben ist, als Arzneimittel eingereiht werden. Jedoch ist nicht jedes Vitaminpräparat, das Krankheiten vorbeugen oder entgegenwirken kann, gleich ein Arzneimittel. Nach dem Urteil muss der Wirkstoff vielmehr in der Form vorhanden sein, die über das für die Ernährung notwendige oder üblicherweise empfohlene Maß deutlich hinausgeht und die der Mensch in dieser Dosierung selbst nicht erzeugen kann. Das Niedersächsische Finanzgericht soll nun erneut die Zweckmäßigkeit des Mittels und die äußerlichen Angaben überprüfen.

ajs

Unsere Seminarempfehlungen:

Die Einreihung von Waren in den Zolltarif hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Damit Sie hier nicht die Orientierung verlieren, bietet Ihnen die Hamburger Zollakademie einige praxisorientierte Seminare zum Zolltarif an:

Tarifierung Seminare

© 2023 HZA Hamburger Zollakademie