16.07.2019

Sanktionen und Embargos: EU verabschiedet Sanktionslisten zur Terrorismusbekämpfung

Sanktionen und Embargos: EU verabschiedet Sanktionslisten zur Terrorismusbekämpfung

Die Europäische Union hat am 28. Juni 2019 in ihrem Amtsblatt C 217/2 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung informiert. Gegen bestimmte Personen und Vereinigungen gelten weiterhin restriktive Maßnahmen, die bei Missachtung zu hohen Strafen führen können.  

Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung

Die EU informiert über die Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen und Vereinigungen. Es sind sämtliche Gelder und andere finanziellen Vermögenswerte sowie die wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen und Vereinigungen einzufrieren. Die vollständige Sanktionsliste kann dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/24 des Rates vom 8. Januar 2019 entnommen werden.

Mittelbares Bereitstellungsverbot beinhaltet Risiken

Insbesondere das mittelbare Bereitstellungsverbot ist für Handeltreibende besonders relevant. So dürfen aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Dieses sogenannte mittelbare Bereitstellungsverbot birgt in der Praxis enorme Risiken, da häufig nicht erkennbar ist, ob ein Handelspartner von einer sanktionierten Person oder Organisation kontrolliert wird.

Hohe Strafen bei Missachtung dieser Sanktionsliste

Eine Missachtung dieser Sanktionsliste führt zu hohen Strafen nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Der § 17 AWG besagt, dass ein Verstoß mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet werden können. Es wird darum dringend empfohlen, sämtliche Geschäftsprozesse regelmäßig auf Sanktionslisten und Embargos hin zu prüfen.

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