Vorübergehende Verwahrung

Die vorübergehende Verwahrung dient dazu, die zollamtliche Überwachung bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung sicherzustellen, die innerhalb einer festgesetzten Frist zu erfolgen hat. Die Frist beträgt 45 Tage für auf dem Seeweg und 20 Tage für auf dem Landweg beförderte Waren. Vorübergehend verwahrte Waren dürfen nur an von den Zollbehörden zugelassenen Orten (sogenannte Verwahrorte) gelagert werden. Zugelassen sind nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen (z.B. Entstauben, Kühlen, Lüften).

Mit dem UZK beträgt die Frist unabhängig von der Beförderungsart 90 Tage. Auch ist im UZK festgelegt, dass die vorübergehende Verwahrung ausschließlich in vorab bewilligten Verwahrlagern erfolgen darf.

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