Der Brexit-Deal: Was Sie jetzt wissen müssen!

Brexit

Der endgültige Brexit wurde am 31. Dezember 2020 vollzogen

Es ist vollbracht: Nachdem am 31. Januar 2020 bereits der „weiche Brexit“ vollzogen wurde, ist das Vereinigte Königreich am 31.Dezember 2020 ebenfalls aus der Zollunion ausgetreten. Das Vereinigte Königreich ist somit kein Mitglied der Europäischen Union (EU) mehr. Die künftigen handelspolitischen Beziehungen wurden im sogenannten „Handels- und Kooperationsabkommen“ zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geregelt. Der harte Brexit wurde im letzten Moment abgewendet. Nachdem die britischen Bürger im Brexit-Referendum für einen Austritt aus der Europäischen Union votierten, konnte mehr als vier Jahre später der EU-Chef-Unterhändler Michel Barnier verkünden: „Wir haben einen geordneten Brexit geliefert!“.

Neue Regelungen seit dem 01. Januar 2021

Nachdem der Austritt des Vereinigten Königreichs zum 31. Januar 2020 aus der EU nur wenige unmittelbare Auswirkungen für den grenzüberschreitenden Handel mit der EU hatte, wird das neue „Handels- und Kooperationsabkommen“ viele Veränderungen mit sich bringen.

Die zukünftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs und der EU wurden somit in dem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 geregelt. Eine Verlängerung oder gar ein „harter Brexit“ sind abgewendet worden.

Wie Sie brexit-fit werden:

Freihandelsabkommen der EU

Ein Aspekt ist der weltweite Handel der EU mit ihren präferenziellen Partnerstaaten, wenn Erzeugnisse mit Ursprung EU gehandelt oder bei der Herstellung in der EU verwendet werden. Durch das neue Abkommen wird dies nun geregelt. Völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten (Präferenzabkommen) sind die Grundlage des Präferenzrechts, diese werden unabhängig von jedem einzelnen Mitgliedstaat mit der Europäischen Union geschlossen.

Auch bei dem Brexit mit Austrittsabkommen war das Vereinigte Königreich bereits seit dem 31. Januar 2020 nicht mehr Mitglied der EU, damit war es auch nicht mehr Vertragspartner der Handelsabkommen der EU. Die Europäische Kommission hat die Partnerstaaten darum gebeten, das Vereinigte Königreich während der Übergangsfrist weiterhin wie ein EU-Mitglied zu behandeln.

Weitere Gewissheit besteht hinsichtlich derjenigen Staaten, mit denen das Vereinigte Königreich eigene Freihandelsabkommen geschlossen hat. Eine Übersicht ist auf der Website der britischen Regierung zu finden. Bei diversen anderen Freihandelsabkommen, unter anderem mit Kanada, der Türkei und Japan, sind die Verhandlungen durch das VK ebenfalls erfolgreich abgeschlossen worden.

Unternehmen, die britische Bestandteile in ihren Produkten verwenden oder mit Ursprung in der EU über das Vereinigte Königreich in Drittstaaten außerhalb der EU liefern, sollten kritisch prüfen, ob bzw. welche Auswirkungen der Brexit auf den Ursprung ihrer Waren und die Inanspruchnahme von zolltariflichen Präferenzen hat.

Nach Ende des Übergangszeitraums gilt es, die Neuerungen im Unternehmen umzusetzen

Das Vereinigte Königreich und die EU haben das sehr ambitionierte Ziel erreicht und bis Ende 2020 die zukünftigen Beziehungen in einer engen Wirtschafts- und Sicherheitspartnerschaft geregelt. Im wirtschaftlichen Bereich wurde ein umfassendes Freihandelsabkommen abgeschlossen. Diese Einigungen bedeuten für die Wirtschaft und Unternehmen teilweise enorme Anpassungen bei den Prozessen, Bewilligungen, Kalkulationen und Mitarbeiterschulungen.

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Quelle:
HZA Hamburger Zollakademie, Stand Januar 2021

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