Zoll und Außenwirtschaft: Jahresausblick – das erwartet Sie 2024

Nichts bleibt, wie es ist – das gilt auch für das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht. Wir wagen einen Blick in die Glaskugel 2024 und informieren Sie über die Themen, die im kommenden Jahr voraussichtlich wichtig werden und bleiben. Hellseherische Fähigkeiten haben wir zwar nicht, aber wir wälzen regelmäßig Merkblätter, Leitfäden und Handlungsempfehlungen der deutschen Behörden. Und dann gibt es ja noch das Amtsblatt der Europäischen Union, das sicher auch 2024 die eine oder andere interessante Regelung in Kraft setzen wird.

BAFA bittet zur Kasse: Ausfuhrgenehmigungen werden kostenpflichtig

Exporteure aufgepasst: Ab dem 1. Januar 2024 erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für verschiedene Dienstleistungen Gebühren. So müssen sich Exporteure beispielsweise darauf einstellen, dass Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter kostenpflichtig werden. Bestimmte Leistungen wie sogenannte „Nullbescheide“ bleiben gebührenfrei.

US-Exportkontrolle: Auswirkungen auf die Technologiebranche

Das US-(Re-)Exportkontrollrecht gilt auch außerhalb der USA. Europäische Unternehmen sollten den „langen Arm“ der US-Behörden auch 2024 nicht unterschätzen. Das Bureau of Industry and Security hat im Oktober 2023 eine „Interim Final Rule“ veröffentlicht, die massive Auswirkungen auf die internationale Technologieindustrie und den internationalen Handel haben wird. Auch europäische Unternehmen werden davon betroffen sein, denn die „Semiconductor and Advanced Computing Rule” weitet den Anwendungsbereich der Exportkontrollen auf ein breiteres Spektrum von Technologien im Bereich der Halbleiterfertigungsanlagen und Hochleistungscomputer aus, einschließlich Hardware, Software und dazugehöriger Technologien.

CBAM und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bleiben Thema

Wer den „Google Alert“ auf die Stichworte CBAM und LkSG eingestellt hat, dürfte sehr regelmäßig Meldungen in seinem E-Mail-Postfach erhalten. Auch hält die Hamburger Zollakademie Sie hier in HZA-News zu vielen der aktuellen Meldungen auf dem Laufenden! Der „Carbon Border Adjustment Mechanism“ und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz werden auch 2024 ein Thema bleiben.

Während der Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichssystems bis zum 31. Dezember 2025 ist der Importeur der betroffenen Waren verpflichtet, vierteljährlich einen CBAM-Bericht einzureichen. Der erste CBAM-Bericht muss bis spätestens 31. Januar 2024 eingereicht werden. Die Berichtspflichten in der Übergangsphase gelten zunächst nur für bestimmte Produktgruppen wie Zement, Eisen und Stahl sowie daraus hergestellte Produkte, Aluminium, Düngemittel und andere Chemikalien, Elektrizität und Wasserstoff. Der CBAM-Bericht muss über das sogenannte CBAM-Übergangsregister eingereicht werden. Das Übergangsregister unterscheidet sich vom späteren CBAM-Register.

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erstmals auch für alle Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten in Deutschland. Damit werden die neuen Sorgfaltspflichten zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt entlang der Lieferkette nun auch für eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen gelten. Dazu gehören unter anderem die Einrichtung eines Risikomanagements und die Durchführung einer Risikoanalyse sowie Dokumentations- und Berichtspflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2024

Bereits im Juni 2022 hat sich die EU auf eine neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geeinigt. Die „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) verpflichtet Unternehmen, detaillierte Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten zu veröffentlichen. Damit will die EU den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft vorantreiben. Die neue Richtlinie führt detailliertere Berichtspflichten ein und stellt sicher, dass sowohl Großunternehmen als auch börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte wie Umwelt-, Sozial- und Menschenrechte sowie Governance-Faktoren berichten müssen. Die CSRD-Richtlinie wird in drei Stufen umgesetzt werden. Die erste Stufe beginnt am 1. Januar 2024 und gilt für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen.

Kombinierte Nomenklatur: Änderungen ab 1. Januar 2024

Traditionell zum Jahreswechsel tritt die neue Fassung der Kombinierten Nomenklatur in Kraft. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie prüfen müssen, ob ihre zolltariflichen Stammdaten eventuell aktualisiert werden müssen. Die Anpassungen betreffen neben Änderungen in der numerischen Darstellung der Nomenklatur auch Anmerkungen zu den jeweiligen Abschnitten oder Kapiteln, den Wortlaut der Positionen, Änderungen der Zollsätze sowie die Einreihung von Waren, für die Zollfreiheiten gelten.

Fristen, Fristen, Fristen: ATLAS-Release AES 3.0 und ATLAS-Release 9.1

Zum Thema ATLAS-Release AES 3.0 und ATLAS-Release 9.1 gab es im Jahr 2023 verschiedene ATLAS-Teilnehmerinformationen. Am 1. Dezember 2023 endete die verbindliche Einführungsfrist für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme AES und NCTS-Phase 5. Die Übergangsfrist für die Umstellung der Teilnehmer auf das ATLAS-Release AES 3.0 bzw. das ATLAS-Release 9.1 – Verfahrensbereich Versand wurde zuletzt bis zum 30. November 2023 verlängert. Seit dem 1. Dezember 2023 ist die Verarbeitung von Nachrichten in den Formaten AES 2.4 und ATLAS 9.0 nicht mehr gewährleistet.

Obwohl die meisten EU-Mitgliedstaaten die Umstellung auf NCTS-P5 und AES bis zum Ende der EU-weiten Übergangsfrist am 30. November 2023 vollzogen hatten, haben einige Zollbehörden angekündigt, dass sie technisch noch nicht so weit sind. Für diese Fälle sind Übergangsregelungen vorgesehen.

Die neuen Pflichtangaben zum Beförderer (Spediteur) und die Kennzeichen des inländischen und grenzüberschreitenden Beförderungsmittels sind zwei der Umstellungsänderungen, mit denen sich Unternehmen 2024 unter anderem auseinandersetzen müssen.