01.04.2020

Export: Neue EU-Leitlinie zur Ausfuhr Persönlicher Schutzausrüstung

Export: Neue EU-Leitlinie zur Ausfuhr Persönlicher Schutzausrüstung

Am 20. März 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt CI 91/10 Leitlinien für die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) bzgl. Covid-19. Diese Leitlinien wurden zu der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2020/426 herausgegeben. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 vom 15. März 2020 wird durch die neue DVO ersetzt.  

Änderung der Durchführungsverordnung – Ausnahmen für bestimmte Länder

In der neuen Durchführungsverordnung entfällt die Genehmigungspflicht für bestimmte Länder für die Ausfuhr von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) bzgl. Covid-19. Gründe hierfür waren unter anderem, dass der Markt für medizinische und persönliche Schutzausrüstungen über die Grenzen der Union hinaus mit seinen Produktionswertschöpfungsketten und Vertriebsnetzen stark integriert ist.

Für folgende Staaten können ab sofort Ausfuhrgenehmigungen entfallen:

  • Für die vier Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation: Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz
  • Sowie die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, für die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt

Leitlinien für die Umsetzung

Die EU hat mit der geänderten Durchführungsverordnung Leitlinien zur Unterstützung bei der Durchführung veröffentlicht. Diese Leitlinien haben lediglich einen informativen und keinen rechtsverbindlichen Charakter. In diesem Dokument werden z. B. die Verfahren, die Zielsetzung der Maßnahmen, praktische Anleitungen sowie die zuständigen Behörden in den jeweiligen Staaten benannt.

Zusätzlich kann dem Anhang I ein Muster für einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung mit einer detaillierten Beschreibung für das richtige Ausfüllen entnommen werden. Der Anhang II enthält ein Muster für die Notifizierung der Mitgliedstaaten.

Pf

Unsere Seminarempfehlungen:

Die Hamburger Zollakademie berichtete bereits am 17. März 2020 über die neue Durchführungsverordnung (EU) 2020/402, in der die Ausfuhr von sogenannten PSA-Produkten in Drittstaaten unter Vorbehalt stand und einer Genehmigung bedurfte. Mit der Änderung dieser Durchführungsverordnung entfallen die Genehmigungen für bestimmte Länder. Mehr erfahren Sie - sobald die Situation es wieder zulässt - in den Seminaren der Hamburger Zollakademie – stets aktuell und auf dem neuesten Stand. Aktuell bieten wir Ihnen Webinare an, gern können Sie uns auch direkt nach Ihren Webinar-Themen fragen:

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