29.04.2020

Export: EU-Verordnung zur Ausfuhr von Persönlicher Schutzausrüstung verlängert

Export: EU-Verordnung zur Ausfuhr von Persönlicher Schutzausrüstung verlängert

Am 24. April 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt L 129/7 die Verlängerung der Ausfuhrgenehmigungspflicht für die Ausfuhr bestimmter Waren. Diese aktualisierte Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 ersetzt die DVO (EU) 2020/426 vom 20. März 2020. Sie betrifft die Persönliche Schutzausrüstung (PSA-Produkte) zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Verlängerung der Durchführungsverordnung um 30 Tage

Die aktualisierte Durchführungsverordnung (DVO) enthält eine Verlängerung der Maßnahmen bezüglich des Exports von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) um weitere 30 Tage. Eine Nachfolgeregelung der vorangegangen DVO war notwendig geworden, da diese nur für zunächst sechs Wochen verabschiedet wurde.

Aufgrund der noch immer anhaltenden Corona-Pandemie wurde eine weitere Verlängerung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte für zunächst 30 Tage ab dem 26. April 2020 beschlossen. Die Notwendigkeit einer solchen Genehmigungspflicht wird regelmäßig überprüft und dementsprechend verlängert oder verkürzt.  Die Genehmigungspflicht gilt für Exporte außerhalb des Zollgebiets der EU für die im Anhang I beschriebenen Güter; für bestimmte Nicht-EU-Staaten (z.B. Schweiz, Serbien) gelten Ausnahmen.

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Die HZA berichtete am 1. April 2020 über die aktualisierte Durchführungsverordnung (EU) 2020/426, durch die Exportbeschränkungen für bestimmte Produkte – wie die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) - zunächst für sechs Wochen gelten sollten. Die neue DVO sieht eine Verlängerung dieser Bestimmungen um weitere 30 Tage vor. Mehr erfahren Sie - sobald die Situation es wieder zulässt - in den Seminaren der Hamburger Zollakademie – stets aktuell und auf dem neuesten Stand. Aktuell bieten wir Ihnen Webinare an, gern können Sie uns auch direkt nach Ihren Webinar-Themen fragen:

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