09.06.2020

Präferenzen: Aussetzung von Präferenzen bei Importen aus Kambodscha

Präferenzen: Aussetzung von Präferenzen bei Importen aus Kambodscha

Die Europäische Kommission hat am 22. April 2020 in ihrem Amtsblatt L127/1 mit dem Beschluss der Delegierten Verordnung (EU) 2020/550 über die vorübergehende Aussetzung der Handelspräferenzen, welche zwischen der EU und Kambodscha gelten, informiert. Die Maßnahmen gelten ab dem 12. August 2020 und betreffen überwiegend den Import von Bekleidungserzeugnissen, Schuhen, Lederwaren und Zuckerrohr.

Vorübergehende Aussetzung der Handelspräferenzen zwischen EU und Kambodscha

Die Europäische Kommission hat bereits im Februar 2019 - aufgrund von möglichen Verstößen gegen vereinbarte Grundsätze - ein Untersuchungsverfahren gegen Kambodscha eingeleitet. Die vorübergehende Rücknahme der Handelspräferenzen begründet die EU mit den Verstößen des Königreich Kambodschas gegen Menschen- und Arbeitnehmerrechte, z. B. gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR, 1966).

Die Aussetzung beginnt ab dem 12. August 2020 und betrifft folgende HS-Codes:

1212 93, 4201 00, 4202, 4203, 4205 00, 4206 00, 6103 41, 6103 43, 6103 49, 6105, 6107, 6109, 6115 10, 6115 21, 6115 22, 6115 29, 6115 95, 6115 96, 6115 99, 6203 41, 6203 43, 6203 49, 6205, 6207, 6211 32, 6211 33, 6211 39, 6211 42, 6211 43, 6211 49, 6212, 6403 19, 6403 20, 6403 40, 6403 51, 6403 59, 6403 91, 6403 99, 6405 und 6406.

Ausnahmen

Die vorübergehende Aussetzung betrifft nicht die Einfuhr von Waren, die sich am 12. August 2020 bereits auf dem Weg in die EU befinden, sofern der Bestimmungsort nicht verändert werden kann. Für diesen Fall ist ein Frachtbrief als Nachweis notwendig.

Die EU wird die Lage in Kambodscha weiterhin überwachen und kann die Aussetzung der Handelspräferenzen aufheben, sollte Kambodscha die aufgeworfenen Fragen der Delegierten Verordnung umfassend angehen.

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Die Europäische Union unterhält mit dem Königreich Kambodscha Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung „Everything but Arms“ für die am wenigsten entwickelten Länder. Diese Regelungen können bei schwerwiegenden oder systematischen Verstößen gegen Grundsätze, teilweise oder komplett für eine gewisse Zeit, außer Kraft gesetzt werden. Mehr erfahren Sie - stets aktuell und auf dem neuesten Stand - bei unseren Präsenzseminaren, in unseren neuen, rund 2-stündigen Einsteiger-Webinaren und in den Inhouse Trainings:  

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