11.06.2020

Export: Anwendung des REX für Ausfuhren in ESA-Staaten

Export: Anwendung des REX für Ausfuhren in ESA-Staaten

Die Europäische Kommission hat in ihrem Amtsblatt C 176/3 vom 26. Mai 2020 über die bevorstehende Änderung bei dem Export in ESA-Staaten, welche ab dem 1. September 2020 gelten soll, informiert. Ab diesem Zeitpunkt können Waren nur präferenzbegünstigt werden, wenn auf der Rechnung eine Erklärung von einem registrierten Ausführer (REX) vorliegt oder bei einem nicht registrierten Ausführer der Warenwert 6.000 Euro nicht übersteigt.

Änderung ab 1. September 2020

Am 31. März 2020 trat das von der Europäischen Kommission beschlossene Änderungsprotokoll in Kraft, welches Änderungen für die Zollpräferenzbehandlung für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU bei der Einfuhr in die ESA-Staaten vorsieht.

Dementsprechend gelten ab dem 1. September 2020 Präferenzbehandlungen lediglich, wenn auf der Rechnung eine Erklärung von einem registrieren Ausführer (REX) vorgenommen wurde.

Sollte die Erklärung auf der Rechnung von einem nicht registrierten Ausführer erstellt worden sein, darf der Warenwert 6.000 Euro nicht übersteigen.   

Die Erklärung auf der Rechnung ist unter Verwendung des Wortlauts in Anhang IV und gemäß Artikel 23 des 1. Protokolls vorzunehmen.

pf

Unsere Seminarempfehlungen:

Die EU hat im Jahre 2012 erstmals ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit den sechs ESA-Staaten – Union der Komoren, Madagaskar, Mauritius, Sambia, Seychellen, Simbabwe – beschlossen. Ziel dieses Abkommens ist es, eine strategische Handels- und Entwicklungspartnerschaft aufzubauen, um die Armut in Afrika zu bekämpfen. Mehr erfahren Sie - stets aktuell und auf dem neuesten Stand - bei unseren Präsenzseminaren, in unseren neuen, rund 2-stündigen Einsteiger-Webinaren und in den Inhouse Trainings:  

Exportkontrolle Seminare

Zoll Webinare

Seminarübersicht 2020 - PDF

© 2024 HZA Hamburger Zollakademie