14.07.2020

Zoll: Neue Zollkontingente bei der Abfertigung zum freien Verkehr

Zoll: Neue Zollkontingente bei der Abfertigung zum freien Verkehr

Mit der Verordnung (EU) 2020/875 des Rates vom 15. Juni 2020, welche am 26. Juni 2020 im Amtsblatt L 204/34 erschien, informierte die Europäische Union über die Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren. Für unter Zollkontingente fallende Waren gelten ermäßigte oder sogar Null Prozent Zollsätze bei der Einfuhr in die EU.

Neue Kontingente zum Nullsatz

Mit der Verordnung wurden neue Zollkontingente für die folgenden, laufenden Nummern zum Nullsatz mit angemessenen Mengen eröffnet:

  • 09.2580: Hexadecyltrimethoxysilane mit einer Reinheit von mindestens 95 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Polyethylen
  • 09.2581: 1,5-Naphthylendiisocyanat mit einer Reinheit von mindestens 90 GHT
  • 09.2583: Acrylnitril zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 2921, 2924, 3906 und 4002

Aufstockung der Kontingentmengen

Für die folgenden, laufenden Nummern wurden die Kontingentmengen deutlich erhöht:

  • 09.2634: Dodecandisäure mit einer Reinheit von mehr als 98,5 GHT
  • 09.2668: Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes)

Weitere Änderungen bei bestehenden Kontingenten

Die Beschreibung der laufenden Nummer 09.2652 (Folien und dünne Bänder; Bleche - aus raffiniertem Kupfer, elektrolytisch hergestellt, mit einer Dicke von mindestens 0,015 mm) wurde dementsprechend abgeändert.

Bei der laufenden Nummer 09.2588 (LCD-Display) wurde der Kontingentzeitraum bis zum Ende des Jahres 2020 verlängert.

Für eine bessere Übersichtlichkeit wurde der Anhang der Verordnung von 2013 (EU) Nr. 1388/2013 umfassend überarbeitet und in der aktuellsten Fassung der neuen Verordnung beigefügt. Diese gilt seit dem 1. Juli 2020.  

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Unsere Seminarempfehlungen:

Mit der Eröffnung und Verwaltung der autonomen Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren soll eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung der EU mit diesen Erzeugnissen und Waren gewährleistet werden, da bestimmte Waren in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden können und es andernfalls zu Marktstörungen oder Unterversorgungen kommen könnte.

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