20.08.2020

Verbrauchsteuer: Änderung für Alkohol und alkoholische Getränke

Verbrauchsteuer: Änderung für Alkohol und alkoholische Getränke

Am 29. Juli 2020 erließ der Rat die Richtlinie 2020/1151 zur Änderung der Verbrauchsteuerrichtlinie 92/83/EWG für Alkohol und alkoholische Getränke. Diese Änderung soll dazu dienen, den Befolgungsaufwand für Unternehmen und den Verwaltungsaufwand für Steuerbehörden zu senken. Dadurch soll es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen erleichtert werden, grenzüberschreitend im Binnenmarkt tätig zu sein. Außerdem werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, auf bestimmte Erzeugnisse von kleineren Erzeugern nur einen ermäßigten Steuersatz zu erheben oder sie gänzlich von Verbrauchsteuern zu befreien.

Alle neuen Verfahrenserleichterungen für den Handel mit Alkohol und alkoholischen Getränken im EU-Binnenmarkt

Eine Änderung soll die Messung der Stammwürze (Grad Plato) in Bier vereinheitlichen, indem sie die diesbezüglichen Vorschriften präzisiert. So wird insbesondere festgelegt, dass auch nach der Gärung zugesetzte Stoffe berücksichtigt werden. Für die Änderung wurde ein Übergangszeitraum festgelegt.

Eine weitere Änderung erlaubt es den Mitgliedstaaten, den ermäßigten Steuersatz für Bier, Wein und Ethylalkohol anzuwenden, wenn diese in geringen Mengen von unabhängigen Erzeugern hergestellt werden. Selbiges gilt für Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben.

Definitionen, wer als kleiner, unabhängiger Erzeuger gilt

Um hierbei eine gewisse Einheitlichkeit zu wahren, wird der Kommission die Befugnis zur Erstellung der Form für eine einheitliche Bescheinigung als kleiner, unabhängiger Erzeuger erteilt. Ein kleiner Erzeuger ist, wer weniger als 1000 hl Jahresausstoß hat. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, soll es den kleinen unabhängigen Erzeugern gestattet werden, die Bescheinigung selbst auszustellen. Der Mitgliedstaat, in dem der Erzeuger ansässig ist, soll Bedingungen festlegen, um die korrekte und einfache Anwendung der Bescheinigungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Zudem ist er – außer in Ausnahmefällen – angehalten, die Bescheinigung anderer Mitgliedstaaten zu akzeptieren.

Mögliche fakultative Steuerbefreiung oder -ermäßigung für nicht kommerzielle Erzeugnisse von Ethylalkohol aus Obst

Die Mitgliedstaaten werden des Weiteren berechtigt, eine bisher nicht mögliche fakultative Steuerbefreiung oder -ermäßigung für nicht kommerzielle Erzeugnisse von Ethylalkohol aus Obst festzulegen, soweit das Obst Privatpersonen gehört und von ihnen angebaut wurde. Die Mitgliedstaaten sind jedoch angehalten, Steuerflucht oder Missbrauch zu verhindern; Insbesondere sind grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhindern. Als Beispiel ist ausdrücklich die Registrierung der Privatpersonen oder von Brenngeräten genannt.

Weitere Befugnisse zur Senkung der Besteuerung im Rahmen der harmonisierten Verbrauchssteuer erhalten die Mitgliedstaaten auch für Erzeugnisse bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln. Zudem wurden die Befreiungsvoraussetzungen für denaturierten und teilweise denaturierten Alkohol überarbeitet und präzisiert.

Die Kommission erhält zudem die Befugnis, die von den Mitgliedstaaten gemeldeten nationalen Vorschriften für die vollständige Denaturierung von Alkohol zu prüfen und ggf. abzulehnen.

In der Richtlinie sind verschiedene Sonder- und Ausnahmeregelungen für Bulgarien, Malta und Griechenland vorgesehen.

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