27.08.2020

Import: Hauptzollamt Koblenz fertigt Weine aus Drittländern ab

Import: Hauptzollamt Koblenz fertigt Weine aus Drittländern ab

Weinimporte aus Drittländern bedürfen der Zulassung der Zollverwaltung. Diese benennt die für die Überwachung bei der Einfuhr zuständigen Zolldienststellen: Mit Wirkung vom 7. August 2020 wurde dem Hauptzollamt Koblenz - Zollamt Hahn-Flughafen die Abfertigungsbefugnis für Wein aus Drittländern zugewiesen.

Kontrolle bei Weinerzeugnissen aus Drittländern

Weinerzeugnisse aus Drittländern dürfen gemäß § 35 Weingesetz in die Europäische Union nur dann eingeführt werden, wenn:

  • sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind,
  • die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingehalten worden sind und
  • sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden.

Die Generalzolldirektion benennt eine bei Weinimporten zuständige Zolldienststelle

Mit Wirkung vom 7. August 2020 hat die Generalzolldirektion dem HZA Koblenz - Zollamt Hahn-Flughafen (DSt. Schlüssel 6756) die Abfertigungsbefugnis ("W" sowie "WFL") nach § 36 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Weingesetz i.V.m. § 35 Absatz 1 Satz 1 Weinüberwachungsverordnung zugewiesen, womit sie für die Erteilung der Zulassung zuständig ist.

JM

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