15.09.2020

Einfuhrumsatzsteuer: Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes

Einfuhrumsatzsteuer: Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes

Mit dem am 2. Corona-Steuerhilfegesetz vom 1. Juli 2020 wird der monatliche Fälligkeitszeitpunkt der Einfuhrumsatzsteuer verschoben. Es ist geplant diesen Fälligkeitszeitpunkt ab 1. Dezember 2020 als den 26. Tag des zweiten Monats, der auf die Einfuhr folgt, zu verschieben.

Einfuhrumsatzsteuer: Derzeit bis zum 16. des nächsten Monats

Die Einfuhrumsatzsteuer ist derzeit zum 16. des Folge-Monats der Einfuhr der Ware zu entrichten. Jedoch kann schon jetzt gemäß §21 Abs. 3 UStG ein Zahlungsaufschub um einen Monat beantragt werden, wenn der Einführende zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Beispiel: (Bei Nutzung einer Dauerfristverlängerung)

  • Einfuhr am 5. Dezember 2020
  • Fälligkeit der Zölle: 16. Januar 2021
  • Bisherige Fälligkeit Einfuhrumsatzsteuer: 16. Januar 2021
  • Neuer Fälligkeitszeitpunkt der Einfuhrumsatzsteuer: 26. Februar 2021

Zur Liquiditätsverbesserung

Durch die nun eingeführte Verlängerung der Frist soll die Liquidität von einführenden Unternehmen verbessert werden, da zum späteren Fälligkeitszeitpunkt das Vorsteuerguthaben des jeweiligen Geschäfts bereits vorhanden sein sollte, um es mit der Einfuhrumsatzsteuerschuld zu verrechnen.

Dadurch werden die Wettbewerbsbedingungen an andere EU-Mitgliedstaaten angepasst, in denen sogar eine unmittelbare Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit Vorsteuerguthaben möglich ist.

Weitere Folgen für die EUSt-Anmeldung im IT-Verfahren ATLAS

Der neue Fälligkeitszeitpunkt hat jedoch auch zur Folge, dass die Fälligkeit von Einfuhrumsatzsteuer und Zöllen auseinanderfallen.

Bei Einzelzollanmeldungen mit laufendem Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 Buchst. b UZK werden beide Termine über den Einfuhrabgabenbescheid (Nachricht CUSTAX) mitgeteilt.

Dies ist jedoch im Vereinfachten Zollverfahren mit Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 Buchst. c UZK nicht möglich. Dies liegt daran, dass eine getrennte Mitteilung verschiedener Fälligkeitszeitpunkte im Einfuhrabgabenbescheid der ergänzenden Zollanmeldung (EGZ) nicht möglich ist. Eine Anpassung der Nachricht CUSTAX ist kurzfristig nicht möglich, da eine Neuzertifizierung nötig wäre. Deshalb wird (voraussichtlich) ab dem 1. Dezember 2020 das Fälligkeitsdatum der EUSt im Befundfeld des Einfuhrabgabenbescheides übermittelt. Dort wird folgender Text eingefügt:

„Gemäß § 21 Absatz (3a) UStG wird die Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe c der VO (EU) Nr. 952/2013 bewilligt ist, abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am [TT.MM.JJJJ]* fällig.“

Des Weiteren gibt es sprachliche Anpassungen der Bescheide mit Zahlungsaufforderung sowie in den Codelisten A2070 und A2080. Auch eine neue Version des EDI-IHBs soll bald veröffentlicht werden.

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