30.10.2020

Umsatzsteuer: Nichtbeanstandungsfrist bis Anfang 2022 verlängert

Umsatzsteuer: Nichtbeanstandungsfrist bis Anfang 2022 verlängert

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) verlängert mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 die Nichtbeanstandungsfrist für Steuerbefreiung nach §4 Nr. 3 a UStG, indem sie auch für Umsätze gilt, die vor dem 1. Januar 2022 ausgeführt wurden und nach neuer Rechtslage nicht mehr befreit wären.

Gemäß §4 Nr. 3 a UStG sind Umsätze für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen von der Umsatzsteuer befreit. Diese Regelung geht zurück auf Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG (i.F. Richtlinie). Im Jahr 2017 traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil zur Auslegung von dem Art. 146 der Richtlinie.


EuGH beschränkt Steuerbefreiung

In dem Urteil des EuGH ging es um ein Vorabentscheidungsverfahren, bei dem der Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof Lettlands) dem EuGH die Frage vorlegt, ob Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung auf eine Dienstleistung der Beförderung von Gegenständen in ein Drittland anwendbar ist, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.

Das Gericht urteilte, dass die Steuerbefreiungsregelung des Art. 146 Abs.1 e der Richtlinie nicht zur Anwendung kommt, wenn die betroffenen Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.

BMF will nicht beanstanden

Als Reaktion auf das Urteil erließ das BMF mit Schreiben vom 6. Februar 2020 die Anweisung, dass eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht kommt, da dieser die Beförderungsleistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbringen, sondern an den Hauptfrachtführer.

Jedoch sollte es nicht beanstandet werden, wenn diese neue Rechtslage bei Umsätzen, die vor dem 1.Juli 2020 ausgeführt wurden, nicht berücksichtigt wurde. Diese Anweisung zur Nichtbeanstandung wurde mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2020 auf Umsätze vor dem 1. Januar 2021 verlängert. Nun erfolgte mit BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2020 die erneute Verlängerung auf alle Umsätze mit Ausführung vor dem 1. Januar 2022.

JM

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