12.01.2021

Zoll: Neue amtliche Stellen für Hopfenimport aus Australien und UK

Zoll: Neue amtliche Stellen für Hopfenimport aus Australien und UK

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2103 vom 15. Dezember 2020 aktualisiert die Kommission die Liste der zuständigen amtlichen Stellen in Drittstaaten, die eine Äquivalenzbescheinigung für Hopfen und Hopfenerzeugnisse ausstellen dürfen.

Bei der Einfuhr von Hopfenerzeugnissen aus Drittstaaten muss eine Bescheinigung beigelegt werden, um sicherzustellen, dass die eingeführten Waren die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Welche Stelle aus einem Drittstaat eine solche Bescheinigung ausstellen darf, bestimmt die nun geänderte Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008. Die Bescheinigungen dieser Stellen sind gleichwertig mit der Bescheinigung gemäß Art. Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 20.12.2013.

Änderungen für Australien und UK

Die wichtigsten Änderungen betreffen Australien und das Vereinigte Königreich. Die zuständige Stelle von Australien hat einen neuen Namen und eine neue Anschrift. Deshalb wurde um eine entsprechende Änderung der Liste gebeten. Das Vereinigte Königreich ist durch den Brexit rechtlich zu einem Drittland geworden, womit neue Regeln für die Einfuhr gelten. Um trotzdem eine effiziente Einfuhr von Hopfenprodukten in die EU zu ermöglichen, hat das Vereinigte Königreich die Aufnahme seiner amtlichen Stelle in die Liste beantragt. Dem kommt die EU mit dieser Änderung nach. Dafür hat sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, die Anforderungen an die Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen der Europäischen Union zu erfüllen.

Neben der Äquivalenzbescheinigung sind bei der Einfuhr von Hopfen und Hopfenerzeugnissen noch weitere Dinge zu beachten. So muss z.B. gemäß. Art. 5 der VO 1295/2008 auf jedem Packstück die Warenbezeichnung, die Sorte, das Ursprungsland und Zeichen/Nummer aus Feld 9 der Äquivalenzbescheinigung angeben werden. Weitere Vorschriften, die für eine reibungslose Abwicklung der Einfuhr notwendig sind, finden sich auch noch in Art. 8 derselben Verordnung.

Die Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2021

JM

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