04.02.2021

Exportkontrolle: Neuer Rechtsrahmen bei Menschenrechtsverletzungen

Exportkontrolle: Neuer Rechtsrahmen bei Menschenrechtsverletzungen

Mit der Verordnung (GASP) 2020/1998 vom 7. Dezember 2020 schafft der Rat einen Rechtsrahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße.

Die Verordnung (GASP) 2020/1998 vom 7. Dezember 2020 wurde auf Grundlage des Beschlusses (GASP) 2020/1999 des Rates vom 7. Dezember 2020 erlassen. Gemeinsam bilden sie einen Rechtsrahmen für verschiedene Maßnahmen zur Bestrafung von Menschenrechtsverletzungen.

Völkermord, willkürliche Tötungen, Verletzung von Freiheitsrechten

Welche Art von Menschenrechtsverletzungen und -vergehen für die Einleitung von Maßnahmen erforderlich sind, regelt Art. 2 der Verordnung. Demnach findet die Verordnung ausdrücklich Anwendung bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter, Sklaverei, außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürlichen Tötungen, dem Verschwindenlassen von Personen und willkürliche Festnahmen.

Auch andere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße können den Anwendungsbereich der Verordnung eröffnen, wenn sie verbreitet sind, systematisch sind oder in anderer Weise Anlass zu ernster Besorgnis im Hinblick auf die Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 EUV geben.

Als Beispiel für andere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße sind explizit Menschenhandel, Schleusen von Flüchtlingen, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Verletzung oder Missbrauch der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf Meinungsfreiheit und der Religions- bzw. Glaubensfreiheit genannt. Bei der Bewertung sind das Völkergewohnheitsrecht und weithin anerkannte völkerrechtliche Instrumente zu berücksichtigen.

Dieselben Anwendungsvoraussetzungen finden sich auch in Art. 1 des Beschlusses 2020/1999.

Jeder, der beteiligt ist

Die Verordnungen richten sich gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße verantwortlich sind, diese unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind. Dasselbe gilt für diejenigen, die mit solchen Personen oder Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen.

Die aufgrund dieser Verordnung mit restriktiven Maßnahmen belegten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden in Anhang 1 der Verordnung genannt und ggf. hinzugefügt. Derzeit steht noch keiner auf der Liste in Anhang 1.

Bereitstellungs- und Einreiseverbot

Als restriktive Maßnahmen sieht die Verordnung 2020/1998 das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie ein Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor (Bereitstellungsverbot). Dies wird ergänzt durch den Beschluss 2020/1999, der Ein- und Durchreiseverbote für EU-Gebiete vorsieht.

JM

Unsere Empfehlungen:

Der Umgang mit restriktiven Maßnahmen stellt auch rechtschaffene Firmen vor große Herausforderungen, da mittelbar auch sie von den Maßnahmen betroffen sein können. Besondere Aufmerksamkeit verlangt dabei das Bereitstellungsverbot, welches allen Personen und Organisationen verbietet, irgendeine Art von Unterstützung zu leisten. Das explizit aufgeführte „Unterstützen“ schließt hierbei auch das Eingehen und Erfüllen von Verträgen ein, womit jedes Geschäft mit ihnen verboten ist.

Daraus folgt, dass jede Firma überprüfen muss, ob ihre Geschäftspartner Ziel von restriktiven Maßnahmen sind. Damit dies effizient und zuverlässig funktioniert, bedarf es geübter innerbetrieblicher Kontrollmechanismen. Das bedeutet eine klare Organisation und Zuständigkeit für entsprechend fortgebildetes Personal sowie eine ausreichende IT-Unterstützung.

Was Sie und Ihre Mitarbeiter in diesem Themenfeld genau wissen müssen und wie ein Unternehmen  diesbezüglich strukturiert sein sollte, erfahren Sie in unseren Seminaren und Webinaren zur Exportkontrolle oder in unseren Inhouse Trainings – stets aktuell und auf dem neuesten Stand.

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