22.02.2021

Lieferkettengesetz: Ministerien einigen sich über Referentenentwurf

Lieferkettengesetz: Ministerien einigen sich über Referentenentwurf

Die Bundesministerien für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sowie Arbeit und Soziales (BMAS) haben einen Referentenentwurf zum Lieferkettengesetz vorgelegt. Das Gesetz führt Sorgfaltspflichten ein, die Unternehmen in ihren Lieferketten zu beachten haben. Es soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.

Umfangreiche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

Das neue Lieferkettengesetz („Sorgfaltspflichtengesetz“) soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Es verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechtsstandards in der internationalen Lieferkette. Es soll 2023 in Kraft treten und zunächst nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigen verpflichten. Ab 2024 soll das Gesetz dann auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten.

Abgestufte Verantwortlichkeit für Zulieferer

Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmen die Risiken von Menschenrechtsverstößen entlang der Lieferkette ermitteln, darüber Bericht erstatten und geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verstöße abzustellen. Dabei sind Unternehmen zunächst für ihre eigenen Unternehmen verantwortlich, sowie für ihre unmittelbaren Zulieferer. Anlassbezogen kann die Verantwortlichkeit aber auch tiefer in die Lieferkette hineinreichen. Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem neuen Lieferkettengesetz soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sein.

Sanktionen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Lieferkettengesetz können die Behörden Bußgelder verhängen oder Unternehmen für bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausschließen. Ursprünglich hatte das BMAS geplant, eine Klagemöglichkeit für von Menschenrechtsverstößen Betroffene zu schaffen, die über die derzeitigen Klagemöglichkeiten nach internationalem bzw. europäischem Recht hinausgehen. Eine solche Möglichkeit soll es nun zwar nicht geben, allerdings erhalten Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen die Möglichkeit, Betroffene vor deutschen Gerichten mit deren Zustimmung zu vertreten. Insofern sind auch umfangreiche Schadensersatzprozesse möglich, wenn ein Unternehmen seine Verpflichtungen aus dem Lieferkettengesetz missachtet.

Gesetz hat weitreichende Folgen

Zwar werden viele klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) nicht den unmittelbaren Verpflichtungen aus dem Gesetz unterworfen. Es ist dennoch damit zu rechnen, dass sie als Zulieferer für größere Unternehmen gegebenenfalls vertraglich zur Einhaltung entsprechender Sorgfaltspflichten angehalten werden. Auch KMU sollten sich daher mit den geplanten Änderungen auseinandersetzen.

mj

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