13.04.2021

Steuern: Maßnahmenpaket des Bundesministeriums der Finanzen

Steuern: Maßnahmenpaket des Bundesministeriums der Finanzen

Die Bundesregierung hat zur Abmilderung wirtschaftlicher Schäden durch die COVID-19-Pandemie ein Maßnahmenpaket (Stand vom 30. März 2021) erlassen. Der Zoll informiert auf seiner Website über den Umgang mit den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden. Die Maßnahmen betreffen neben Stundungen und Aufschüben bei Vollstreckungsmaßnahmen auch das Anpassen von Vorauszahlungen.

Betroffene Steuerarten

Hauptzollämter sind angewiesen, den Steuerpflichtigen für folgende Steuern angemessen entgegenzukommen und unbillige Härten zu vermeiden.

  • Einfuhrumsatzsteuer
  • Kraftfahrzeugsteuer
  • Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuer
  • Energie- und Stromsteuer
  • Tabak- und Kaffeesteuer
  • Bier-, Alkohol-, Alkopop-, und Schaumweinsteuer
  • Zwischenerzeugnissteuer

Maßnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schäden

Steuerpflichtige können für ihre Steuern eine Stundung beantragen. Hierdurch wird die gesetzliche Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben, die Pflicht zur Zahlung bleibt davon unberührt. Bis zum 30. Juni 2021 können Stundungsanträge für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden.

Stundungen können längstens bis zum 30. September 2021 bewilligt werden. Darüber hinausgehende Anschlussstundungen sind im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 andauernden Ratenzahlungsvereinbarung zu gewähren. In diesen Fällen werden grundsätzlich keinerlei Stundungszinsen erhoben.

Für drohende Vollstreckungsmaßnahmen kann, unter Darlegung der aktuellen Situation durch den Vollstreckungsschuldner, ein Vollstreckungsaufschub beantragt werden.

Bis zum 31. Dezember 2021 können nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige, unter Darlegung ihrer Verhältnisse, einen Antrag auf Anpassung ihrer bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen.

Von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffene Steuerpflichtige sollen sich bitte bei ihren Hauptzollämtern melden.

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Unsere Empfehlungen:

Die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen stellen Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Um die Wirtschaft wieder anzukurbeln, wurden von der Bundesregierung schnell wirkende konjunkturelle Maßnahmenpakete verabschiedet. Neben dem am 29. Juni 2020 beschlossenen Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden nun zur Abmilderung wirtschaftlicher Schäden weitere Maßnahmen beschlossen. Zusätzliche Informationen können Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen abrufen.
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