15.04.2021

ATLAS-IMPOST: Änderungen im eCommerce bzgl. Zollanmeldung und EUSt

ATLAS-IMPOST: Änderungen im eCommerce bzgl. Zollanmeldung und EUSt

Mit dem Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel treten zum 1. Juli 2021 umfangreiche Änderungen im eCommerce-Bereich ein. Diese betreffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Es hat auch die Einführung von ATLAS-IMPOST zur Folge. Die wichtigste Änderung ist, dass auch Kleinsendungen mit einem Wert von unter 22€ der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen und eine Zollanmeldung immer abgegeben werden muss.

Das Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel sieht umfangreiche Änderungen vor. Sie sollen insbesondere fairere Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen schaffen, indem im Preis von Produkten aus Drittstaaten mit Sachwert unter 22€ auch die Umsatzsteuer enthalten sein muss. Zudem soll der grenzüberschreitende eCommerce vereinfacht und Mehrwertsteuer-Betrug bekämpft werden.

Die wichtigsten Änderungen

  • Die EUSt-Freigrenze für Kleinsendungen aus Drittstaaten mit Sachwert unter 22€ entfällt.
  • Für alle Sendungen kommerzieller Art aus einem Drittstaat ist eine Zollanmeldung abzugeben.
  • Einführung des neuen europäischen Mehrwertsteuersystems mit einer Anlaufstelle (IOSS = Import-One-Stop Shops)
  • Einführung eines sog. Special Arrangement für Sendungen bis 150€

Höhere Kosten für Privatpersonen

Für Privatpersonen wird die Zollanmeldung in der Regel der Beförderer (Post-/Kurierdienst) übernehmen. Er kann dafür jedoch eine Servicepauschale verlangen. Somit haben Privatpersonen regelmäßig mit höheren Kosten für Produkte aus Drittstaaten (z.B. Großbritannien, China, USA) zu rechnen. Hinzu kommen noch die Einfuhrumsatzsteuer (19% bzw. 7%) und ggf. Verbrauchssteuern (z.B. Alkoholsteuern), die zuvor bei Sendungen mit Sachwert unter 22€ nicht angefallen sind. Wobei diese nicht erhoben werden, wenn sie unter 1€ liegen.

Die Zollfreigrenze für Waren bis 150€ bleibt jedoch bestehen. Erst Sendungen mit einem Sachwert über 150€ werden wie bisher zusätzlich mit dem jeweiligen Zollsatz belegt. Die Wertgrenze von 45€ für Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen bleibt ebenfalls bestehen.

Rechenbeispiel:

Spieluhr aus China mit einem Sachwert von 20€. Darauf würden 19% = 3,80€ Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Der Beförderer übernimmt die Zollabwicklung und kann dafür eine Servicepauschale verlangen (z.B. 5€). Da der Beförderer die Einfuhrumsatzsteuer für den privaten Empfänger abführt, wird er diesem dafür 8,80€ in Rechnung stellen.

Weitere Information für Privatpersonen finden Sie hier.

Neuer Aufwand für Unternehmen aus Drittstaaten

Alle kommerziellen Warensendungen müssen ab dem 1. Juli 2021 elektronisch beim Zoll angemeldet werden. Ausgenommen sind nur Briefsendungen. Stattdessen wird ein neues Anmeldungssystem eingeführt.

ATLAS-IMPOST

Für Waren mit einem Sachwert bis 150€ muss eine elektronische Zollanmeldung in dem Mitgliedstaat abgegeben werden, in dem die Beförderung endet. Hierzu ist die Fachanwendung ATLAS-IMPOST zu verwenden. ATLAS-Teilnehmer verwenden den neuen Zollanmeldungstyp APK (Anmeldungen von Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150€). Es gilt jedoch eine neue Form der elektronischen Zollanmeldung, bei der im Gegensatz zur Standardzollanmeldung die Tarifierung der Waren nur mit 6 Stellen angegeben werden muss. Der volle Datenkranz ist jedoch wertunabhängig erforderlich, wenn die Waren verbrauchsteuerpflichtig sind oder Verboten oder Beschränkungen unterliegen.

Ausnahme Import-One-Stop Shops

Eine Anmeldung in ATLAS-IMPOST ist jedoch nicht erforderlich, wenn Import-One-Stop Shops (IOSS) verwendet wird. IOSS soll die Erklärung und Entrichtung der Umsatzsteuer vereinfachen.

Dies geschieht, indem die Abgabenerhebung über die Steueranmeldung des Lieferers in IOSS erfolgt.

IOSS ist möglich, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Versand eines Gegenstands erfolgt aus einem Drittstaat/Drittgebiet.
  2. Der Sachwert übersteigt 150€ nicht.
  3. Der Gegenstand wird von einem Lieferer oder für dessen Rechnung an einen privaten Erwerber in einen EU-Mitgliedstaat versandt/befördert.
  4. Es handelt sich nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren.

JM

Unsere Empfehlungen:

Die neue Anwendung ATLAS-IMPOST und das Verfahren „Import-One-Stop Shops (IOSS)“ bringen einige Änderungen mit sich, auf die sich jedes einführende Unternehmen vorbereiten muss. Das Wichtigste hierbei ist für Sie die Schulung Ihrer zuständigen Mitarbeiter. Unsere Experten helfen Ihnen gerne, Ihre Mitarbeiter auf den aktuellen Stand zu bringen. Praxisnah und unter Einhaltung der Hygienestandards – ob analog oder digital in Seminaren, Lehrgängen, Webinaren sowie in Inhouse Trainings.

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