11.05.2021

Exportkontrolle: Investition in kritische Wirtschaftszweige im Visier

Exportkontrolle: Investition in kritische Wirtschaftszweige im Visier

Das Bundeskabinett beschloss am 27. April 2021 die siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Das BMWi erließ dazu einen entsprechenden Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2021 mit weiteren Erläuterungen. Schwerpunkt ist die nationale Investitionsprüfung für Investitionen aus Drittstaaten.

Auf Initiative von Frankreich, Italien und Deutschland schuf die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 (EU-Screening-Verordnung) einen einheitlichen Rahmen für die nationale Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen von außerhalb der EU. Diese war am 11. Oktober 2020 wirksam geworden.

Daraufhin erließ Deutschland die 1. AWG-Novelle, mit der das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) an den europäischen Rechtsrahmen angepasst wurde. Die sechzehnte und siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung setzen nur die gesetzlichen Änderungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) um. Überdies wurden weitere optionale Inhalte der EU-Screening-Verordnung in das deutsche Investitionsprüfungsrecht implementiert.

Erheblich viele neue Fallgruppen für sektorübergreifende Prüfungen

Die siebzehnte Verordnung zur Änderung der AWV ändert hautsächlich die §§55 ff. AWV. Am wichtigsten ist dabei der neue §55a Abs. 1 AWV (vormals §55a Abs. 1 Satz 2 AWV). Er definiert die „voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ und erweitert die besonders prüfungsrelevanten Fallgruppen für die sektorübergreifende Prüfung von 11 auf 27.

Unter diese Fallgruppen fallen Unternehmen aus den Bereichen künstliche Intelligenz, Robotik, Halbleiter, Cybersicherheit, Luft- und Raumfahrt, Quanten- und Nukleartechnologie, automatisiertes Fahren, Optoelektronik und der additiven Fertigung. Wenn ein Unternehmen unter diese Fallgruppen fällt, ist dies ein Indiz für eine besondere Sicherheitsrelevanz des Unternehmens. Daraus folgt dann zum Beispiel eine Meldepflicht für das Erwerbsgeschäft und die Möglichkeit einer Vollzugssperre gemäß §13 Abs. 4 AWG durch das Amt.

Sektorspezifische Prüfung für alle Rüstungsgüter

Die sektorspezifischen Prüfung in §60 AWV wurde außerdem erweitert, sodass sämtliche Rüstungsgüter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste relevant sind.

Weitere Änderungen der AWV betreffen die Prüfung atypischer Kontrollerwerbe sowie die Klarstellung, dass „Hinzuerwerbe“ grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Investitionsprüfung fallen und dass von der sektorübergreifenden in die sektorspezifische Prüfung (und umgekehrt) gewechselt werden kann.

Alle Änderungen durch die siebzehnte Verordnung zur Änderung der AWV traten am 1. Mai 2021 in Kraft.

Zur Vermeidung von Sicherheitsgefahren kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Erwerb inländischer Unternehmen durch ausländische Käufer im Einzelfall überprüfen. Diese sogenannte Investitionsprüfung ist geregelt im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Die Prüfung kann entweder sektorübergreifend (§§55-56 AWV) oder sektorspezifisch (§§60-62 AWV) sein. Unternehmen, die in den Prüfungsbereich fallen, unterliegen besonderen Pflichten, wie beispielsweise der Meldepflicht für Erwerbsgeschäft.

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JM

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