24.06.2021

Zoll: Weitere Vereinfachungen im Carnet TIR-Versandverfahren in Kraft

Zoll: Weitere Vereinfachungen im Carnet TIR-Versandverfahren in Kraft

Das Amtsblatt der Europäischen Union L193/1 vom 1. Juni 2021 hat über Änderungen des Zollübereinkommens für den internationalen Warentransport im Carnet TIR informiert. Für zugelassene Personen gelten zusätzliche Vereinfachungen beim Versandverfahren bereits seit dem 1. Juni 2021.

Vereinfachungen für zugelassene Personen

Seit dem 1. Juni 2021 sind weitere Vereinfachungen für zugelassene Personen im Carnet TIR-Verfahren zur Anwendung gekommen. Es sind z. B. die Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs des TIR-Verfahrens ermöglicht werden. Zudem hat es eine Befreiung von dem Erfordernis gegeben, die Waren, das Straßenfahrzeug, den Lastzug oder den Behälter der Abgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle mit dem Carnet TIR vorzuführen.

Zusätzlich sind Anweisungen, die für ordnungsgemäß zugelassene Personen zur Durchführung bestimmter Aufgaben, wie insbesondere das Ausfüllen und Abstempeln des Carnet TIR sowie das Anbringen oder Überprüfen von Zollverschlüssen, in Kraft getreten.

Personen, denen diese Erleichterungen ermöglicht werden, sind seither angehalten, ein Aufzeichnungssystem einzuführen. Dieses hilft, den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Zollkontrollen und die Überwachung des Verfahrens sowie die Durchführung etwaiger Zufallskontrollen zu gewährleisten.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung als zugelassene Person

Um von den Vereinfachungen im Versandverfahren profitieren zu können, müssen Wirtschaftsbeteiligte gewisse Voraussetzungen erfüllen. Zugelassene Personen müssen z. B. im Zollgebiet der Union ansässig sein, regelmäßig im TIR-Versand beförderte Waren empfangen oder dem bewilligenden Hauptzollamt als Wirtschaftsbeteiligte, die imstande sind, alle aus diesem Verfahren erwachsenden Pflichten zu erfüllen, bekannt sein und keine Verstöße gegen Steuer- oder Zollvorschriften begangen haben.

Um eine zugelassene Person werden zu können, muss dies per „Antrag auf Bewilligung der Vereinfachung Status eines zugelassenen Empfängers im TIR-Verfahren" (Formular 0363) bei der zuständigen Zollbehörde beantragt werden.

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Unsere Empfehlungen:

Um den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu optimieren, wurde das TIR-Verfahren eingeführt. Dieses Verfahren vereinfacht die Erfüllung der Förmlichkeiten im grenzüberschreitenden Verkehr. Es ist nur in den Ländern praktisch anwendbar, die über national zugelassene, bürgende Verbände verfügen. Eine zeitweilige Nichterhebung von Einfuhrzöllen und -abgaben ermöglicht damit eine flexible Warenbeförderung zwischen den derzeit 68 Vertragsparteien dieses TIR-Übereinkommens. Weitere Informationen erhalten Sie von den Experten der HZA:

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