01.07.2021

ATLAS-Einfuhr: Anmeldung von IOSS und Special Arrangement ab Juli

ATLAS-Einfuhr: Anmeldung von IOSS und Special Arrangement ab Juli

Das ITZBund (Informations- und Technikzentrum Bund) hat mit der ATLAS-Info 0195/2021 über umfangreiche Änderungen bei der Einfuhr ab dem 1. Juli 2021 informiert. Neben der Anmeldung zum IOSS und dem Special Arrangement beschreibt das ITZBund die neue Kleinbetragsregelung im ATLAS und informiert über die Nicht-Gewährung von erschöpften Windhund-Kontingenten.  

Anmeldung von IOSS und Special Arrangement in ATLAS

Die die Anmeldung des IOSS-Verfahrens und des Special Arrangements müssen in ATLAS verschiedene Angaben gemacht werden. Die Hamburger Zollakademie hat Ihnen über das detaillierte Vorgehen am 25. Mai 2021 in ihrem Newsletter berichtet.

Durch die Anmeldung der entsprechenden EU-Codes beantragen Sie die genannten Erhebungsverfahren: Für das IOSS-Verfahren mit dem EU-Code C07 + F48 und für das Special Arrangement lautet der Code: C07 + F49.

Diese EU-Codes sind einheitlich in allen Positionen einer Zollanmeldung anzugeben.

Um das IOSS-Verfahren nutzen zu können, muss vorab die Anmeldung mit einer gültigen IOSS-Identifikationsnummer vorgenommen werden. Stellt die Zollstelle fest, dass die angemeldete IOSS-IDNr. nicht gültig ist, wird in der Nachricht „Einfuhrabgabenbescheid“ (CUSTAX) im Feld „Befund“ auf Kopfebene folgender Text ausgegeben:

„Die angemeldete IOSS-IDNr. ist nicht gültig, so dass der IOSS nicht in Anspruch genommen und somit die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG nicht gewährt werden kann.“

Bei ungültiger IOSS-IDNr. erfolgt die Abgabenerhebung und die Bescheiderstellung ohne Anwendung des angemeldeten EU-Codes F48.

Hinweis

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Angabe der Zahlungsart in der Zollanmeldung, unabhängig von der Anmeldung des IOSS-Verfahrens, verpflichtend ist. Bei einer möglichen Abgabenerhebung, z. B. aufgrund ungültiger IOSS-IDNr., wird die Zahlungsart angewendet, die angemeldet wurde. Um den Prozess nicht zu verzögern, wird empfohlen, die regulär genutzte Zahlungsart zu verwenden (z.B. Aufschub).

Anpassung der Kleinbetragsregelung in ATLAS ab 1. Juli 2021

Zusätzlich wird zum 1. Juli 2021 die Kleinbetragsregelung in ATLAS angepasst, wobei für geringwertige Sendungen mit einem Wert ≤150 € gilt, dass Einfuhrabgaben, die weniger als 1 € betragen, nicht erhoben werden.

Die Erhebung von Einfuhrabgaben und damit Nicht-Gewährung erschöpfter Windhund-Kontingente gilt seit dem Wartungsfenster vom 26. Juni 2021 durch ATLAS, wenn die Zollanmeldung vor deren Erschöpfungszeitpunkt angenommen wurde. Dadurch wird insbesondere bei rückwirkender Beantragung von Windhund-Kontingenten verhindert, dass ATLAS aussichtslose Kontingentmeldungen zu erschöpften Kontingenten an die EU-Kommission sendet.

Schnittstelle zwischen ATLAS-Einfuhr und dem IT-Verfahren der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Zudem kann eine reibungslose Bearbeitung bei der Schnittstelle zwischen ATLAS-Einfuhr und dem IT-Verfahren der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gewährleistet werden, wenn Teilnehmer in der Zollanmeldung auf Positionsebene im Feld „Nummer der Unterlage“ für die über die Schnittstelle übermittelten BLE-Dokumente die Dokumentenkennnummern angeben.

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Unsere Empfehlungen:

Weitere Änderungen und Informationen zu den Umstellungen ab dem 1. Juli 2021 erhalten Sie im Rahmen unserer Angebote von den Experten der Hamburger Zollakademie:

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