04.11.2021

Import: Bei illegalen Feuerwerkskörpern geht der Zoll in die Luft

Import: Bei illegalen Feuerwerkskörpern geht der Zoll in die Luft

Knallkörper und Feuerwerk liegen erst drei Werktage vor Silvester bei den Händlern in den Regalen. Doch, Hand aufs Herz! In das Dunkel der Nacht katapultierte farbenprächtige Leuchtraketen sind nur der halbe Spaß. So richtig Freude kommt auf, wird der himmlische Lichterzauber begleitet von Krachern, Böllern & Co. Weit über die unmittelbare Distanz hinweg lautstark vernehmbar. Dagegen ist nichts zu sagen. Solange man die Hinweise vom Zoll kennt, anerkennt und dementsprechend handelt.

Hier knallt‘s sofort schon bei der versuchten Einfuhr

Alle im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper müssen in Deutschland offiziell zugelassen sein und eine entsprechende Kennzeichnung (CE-Kennzeichen) tragen. Fehlt die Kennzeichnung oder ist sie gefälscht, ist ihre Einfuhr verboten. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar.

Neben den zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen könnte ganz besonders beim Abbrennen eines illegalen Feuerwerks Gefahr für Leib und Leben bestehen.

Wo der Zoll eine sehr kurze Zündschnur hat

Führen Sie Feuerwerkskörper legal ein, gelten diese Bestimmungen:

Stammen die lautstarken und leuchtenden Produkte nicht aus der EU, tritt sofort der Zoll auf den Plan. Und prüft die Anmeldung der Ware:

Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen das ganze Jahr über eingeführt werden. Sogar bereits von Zwölfjährigen.

Knall- und Leuchtkörper der Kategorie F2 (z.B. Silvesterfeuerwerk) darf man ganzjährig einführen, allerdings erst über 18 Jahren.

Bei „celebration cracker“, „Blitzknallsätzen (Flashbanger)“ und Raketen mit mehr als 20 Gramm Nettoexplosivmasse hingegen müssen Sie eine besondere Erlaubnis einholen.

Von schwerem Kaliber sind Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4. Dafür benötigen Sie immer eine besondere Erlaubnis.

MJO/CB

Wenig Spielraum vorm Himmelsraum - ab hier versteht der Gesetzgeber keinen Spaß mehr!

Sie bewegen sich – juristisch betrachtet – auf verbotenem Terrain, wenn Sie nicht zugelassene Feuerwerkskörper ins Land holen. Damit geraten Sie ins Visier des Sprengstoffgesetzes. Kommt ans Tageslicht, dass Sie dagegen verstoßen haben, erwartet Sie ein Strafverfahren. Staatliche Organe sind berechtigt, nicht zugelassene Feuerwerkskörper zu beschlagnahmen. Auch Reisefreimengen lässt man Ihnen als Privatperson nicht durchgehen. Wie Sie generell bei Ihren Zollanmeldungen alle gesetzlichen Vorgaben beachten und rechtskonform agieren, das erfahren Sie von den Experten der Hamburger Zollakademie in vielen Präzenz- und Online-Veranstaltungen.

Import Seminare

Webinare & Livestreams

Seminarübersicht 2021/22 - PDF

© 2024 HZA Hamburger Zollakademie