11.11.2021

EU: Entwurf für EU-Sorgfaltspflichtengesetz im Dezember erwartet

EU: Entwurf für EU-Sorgfaltspflichtengesetz im Dezember erwartet

Der erste Richtlinienentwurf des EU-Sorgfaltspflichtengesetzes soll am 8. Dezember 2021 veröffentlicht werden. Diesen Termin bestätigte Didier Reynders, Kommissar für Justiz in der EU-Kommission, auf dem diesjährigen European SDG Summit 2021.

Am 10. März 2021 beschloss das EU-Parlament, tätig zu werden und erarbeitete eine Vorlage eines Richtlinienentwurfs zu Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten in der Lieferkette. Das EU-Parlament hat jedoch kein formelles Initiativrecht, kann also keine neuen Gesetze vorschlagen. Aufgrund seiner politischen Wirkkraft führte der Parlamentsentschluss dazu, dass die EU-Kommission tätig wurde. Sie wird nun voraussichtlich am 8. Dezember 2021 einen ersten Richtlinienvorschlag vorlegen und damit formell das europäische Gesetzgebungsverfahren einleiten.

EU-Sorgfaltspflichtengesetz ≠ Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das EU-Sorgfaltspflichtengesetz ist nicht zu verwechseln mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (auch Lieferkettengesetz). Dieses hat den Gesetzgebungsprozess bereits hinter sich und wurde am 22. Juli 2021 verkündet. Es wird zum 1. Januar 2023 Inkrafttreten.

Das EU-Sorgfaltspflichtengesetz soll ebenso wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Schutzrechte (soziale Rechte, Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte) entlang der Lieferkette gewähren und Menschenrechtsstandards etablieren. Die Kommission prüft zudem, wie auch die europäischen Klimaneutralitätsziele für 2050 und die Biodiversitätsziele durch ein EU-Sorgfaltspflichtengesetz gefördert werden können.

Wie die europäische Regelung genau aussehen wird, ist noch unklar, da es sich um eine EU-Richtlinie handelt. EU-Richtlinien entfalten im Regelfall ihre Rechtswirkung erst dann, wenn sie nach Beschluss durch Rat und EU-Parlament in den jeweiligen Staaten in nationales Recht umgesetzt werden. Insofern gibt es noch viele Zwischenschritte, bevor es zu einer endgültigen Regelung für deutsche Unternehmen kommt.

Auch kleine und mittelständische Unternehmen können betroffen sein

Soweit bekannt, soll der Anwendungsbereich „große Unternehmen“, „alle börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen“, „kleine und mittlere mit hohem Risiko“ und „drittländische Unternehmen in besonders risikobehafteten Branchen“ erfassen. Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz entfaltet unmittelbare Geltung gegenüber allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland mit mind. 3.000 Arbeitnehmern. Ab 2024 dann für alle ab 1.000 Arbeitnehmer. Da kleine und mittelständische Unternehmen nicht erfasst sind, wird der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie möglicherweise deutlich größer sein.

Es bleibt auch abzuwarten, inwieweit NGOs, Bürgervereinigungen, Gewerkschaften etc. bei der Rechtsverfolgung beteiligt werden. Dies könnte durch verschieden stark ausgeprägte Konsultations- und Beteiligtenrechte erfolgen. Solche Rechte nicht unmittelbar betroffener Akteure sieht auch das deutsche Lieferkettengesetz vor.

Erst 2025

Eine Verabschiedung einer europäischen Richtlinie ist für 2023 geplant. Ein Inkrafttreten ist aber erst im Jahr 2025 zu erwarten.

JM

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