18.11.2021

Zoll: Lebens- und Futtermittel mit hohem Kontaminationsrisiko

Zoll: Lebens- und Futtermittel mit hohem Kontaminationsrisiko

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union wurde aktualisiert. Konkret geht es um Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die erfahrungsgemäß ein hohes Risiko von Kontamination haben.


Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 regelt, für welche Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern verstärkte Kontrollen oder andere Maßnahmen notwendig sind, da ein erhöhtes Risiko einer Kontamination festgestellt wurde. Die Einschätzung basiert auf den Ergebnissen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, kurz RASFF) sowie den Informationen von nationalen Kontrollbehörden aus den Mitgliedstaaten.

Festgestellte Kontaminationen bei Lebens- und Futtermitteln

Bei den festgestellten Kontaminationen handelt es sich um Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie mikrobielle Kontaminationen. Die Lebens- und Futtermittel aus den Ländern in Anhang I der Durchführungsverordnung sollen verstärkt kontrolliert werden. In Anhang II sind solche Lebensmittel aufgeführt, die bei der Einfuhr in die Union besonderen Bedienungen unterliegen. In Anhang IIa sind Lebensmittel aus bestimmten Ländern aufgelistet, deren Eingang in die Union ausgesetzt ist.

Technische und inhaltliche Änderungen zu Pflanzen, Lebensmitteln und Futtermitteln

Diese Durchführungsverordnung wurde nun mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1900 der Kommission vom 27. Oktober 2021 aktualisiert sowie einige technische Änderungen vorgenommen. Diese Änderungen basieren auf den Empfehlungen des Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel.

Regelmäßige Aktualisierung zukünftig mindestens alle 6 Monate

So soll die DVO (EU) 2019/1793 zukünftig gemäß Art. 12 mindestens alle 6 Monate aktualisiert werden, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften zeitnah zu berücksichtigen. Zudem sollen die Muster der amtlichen Bescheinigungen für eingeführte Lebens- und Futtermittel, die bereits kontrolliert wurden, angeglichen werden. Da die DVO (EU) 2019/1793 „zusammengesetzte Lebensmittel“ anders definiert als andere europäische Rechtsvorschriften, wird in der DVO zur Verbesserung der Normenklarheit nun als „aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel“ bezeichnet. Zudem wurde der Begriff Ursprungsland entsprechend anderer europäischer Vorschriften in Art. 2 ausdrücklich definiert.


Erdnüsse, Zitrusfrüchte, Paprika-Gattungen, Okra, Jackfrüchte, Sesamsamen und Weinblätter

Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine Aflatoxin-Kontamination von Erdnüssen zu gewährleisten, sollen die Einträge zu Erdnüssen um Erdnussmischungen und „Erdnüsse in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht“ ergänzt werden.

Anhang 1 (Erhöhung der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 20 %)

  • Türkische Zitronen, Orangen, Mandarinen, Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie von Gemüsepaprika und von Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) wegen erhöhter Pestizidrückstände
  • Brasilianische Erdnüsse wegen Pestizidrückstände
  • Indische Okra wegen erhöhter Ethylenoxid-Kontamination
  • Erdnüsse aus den Vereinigten Staaten wegen Aflatoxin-Kontamination

Anhang 1 (Erhöhung der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 50 %)

  • Jackfrüchten aus Malaysia wegen erhöhter Pestizidrückstände
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Uganda wegen erhöhter Pestizidrückstände
  • Sesamsamen aus dem Sudan wegen Häufigkeit von Salmonellen
  • Weinblätter aus der Türkei wegen Pestizidrückständen

Anhang 2 (Notwendigkeit der eingeführten Ware eine Testbescheinigung inkl. Ergebnisse beizulegen) Wegen anhaltend schlechter Kontrollwerte gilt dies bald auch für:

  • Sesamsamen aus Äthiopien wegen Salmonellen
  • Paprika der Gattung Capsicum aus Sri Lanka wegen Aflatoxinen

Für das Beilegen der Testbescheinigung gilt eine Übergangsfrist bis zum 13. Januar 2022.

Auch Licht am Ende des Tunnels

Es gab jedoch auch Besserungen. So wird empfohlen, die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Haselnüssen und Erzeugnissen aus Haselnüssen aus Georgien auf 20 % zu verringern. Diese hatten zu hohe Aflatoxin-Kontamination aufgewiesen. Für Pistazien aus den Vereinigten Staaten, die wegen Aflatoxin-Kontamination gelistet wurden, sind nun keine verstärkten Kontrollen mehr erforderlich.

JM

Unsere Empfehlungen:

Die Nämlichkeit oder auch Nämlichkeitssicherung dient der zollamtlichen Überwachung, um zu gewährleisten, dass die im Zollverfahren angemeldeten Waren identifiziert werden können und nicht vertauscht, verändert etc. wurden. Als Nämlichkeitsmittel werden u.a. Raum- oder Packstückverschlüsse durch Zollplomben, Siegel etc. eingesetzt, aber auch eine buchmäßige Überwachung, Beschreibung der Ware ist möglich. Mehr von zolltechnischen Basics bis hin zu vertiefenden Ausbildungen erhalten Sie von unseren Experten - stets aktuell und praxisnah.

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