09.12.2021

Zoll: Geänderte Zollkostenverordnung und erhöhte Gebührensätze

Zoll: Geänderte Zollkostenverordnung und erhöhte Gebührensätze

Der Zoll hat auf seiner Website über die Änderung der Zollkostenverordnung, die seit 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, informiert. Neben der Erhöhung der Gebühr für den zeitlichen Aufwand eines Zollbeamten wurden die Untersuchungsgebühr, die Auslagenerstattung für die Lagerung von Nicht-Unionswaren sowie die Schreibauslagen und die Gebühren für die Maßnahmen im gewerblichen Rechtsschutz geändert.

Neue Höhe der Zollkosten

Die Zollkosten sind seit dem 1. Dezember 2021 erhöht worden und bestehen für kostenpflichtige Amtshandlungen, welche die Anwesenheit von Zollbediensteten erfordern, aus einer Grundgebühr und einer zusätzlichen Stundengebühr. Der Stundengebührensatz beträgt für die Bewachung und Begleitung 55 Euro und für andere Amtshandlungen 68 Euro, wobei die Grundgebühr grundsätzlich die Stundengebühr für eine volle Stunde beträgt. Die Stundengebühr hingegen wird je angefangene Viertelstunde auf Grundlage eines Viertels des Stundengebührensatzes ermittelt.

Die Gebühr für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 6 der Gebührenordnung richtet sich nach einem speziellen Gebührentarif, der im Anhang 1 zur Zollkostenverordnung abgebildet ist.

Lagergebühren für Nicht-Unionswaren

Wenn die Zollstelle eine Lagerung von Nicht-Unionswaren durchführt, wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Dies betrifft überwiegend Postsendungen aus Drittländern.

Die Gebühr pro Tag beträgt:

  • für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
  • für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm und
  • für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.

Der Tag der Gestellung sowie der Tag der Annahme der Zollanmeldungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Für den Fall, dass die Zollbehörden die Waren einem Dritten in Verwahrung geben, werden die entstandenen Auslagen erhoben.

Schreibauslagen und Gebühren für Maßnahmen im gewerblichen Rechtsschutz

Für Schriftstücke und Ablichtungen, die auf Antrag ausgefertigt werden, werden für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro erhoben.

Die Gebühren für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes richten sich nach einem speziellen Gebührentarif, der in Anlage 2 der Zollkostenverordnung einsehbar ist. Für den Fall, dass die tatsächlichen Aufwendungen in einem deutlichen Missverhältnis zu den Pauschalen dieses Gebührentarifs stehen, können diese auch unmittelbar erhoben werden.

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Unsere Empfehlungen:

Die Bundeszollverwaltung und die Behörden erheben aufgrund der Zollkostenverordnung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestimmte Gebühren und Auslagen. Es werden jedoch für einige Amtshandlungen, die z. B. innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden oder für die ersten zwei Alkoholabnahmen innerhalb eines Monats oder für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle keine Kosten erhoben. Zudem besteht eine Kleinbetragsregelung, bei der bis zu einer Gebühr je Einzelfall von 5 Euro von einer Erhebung abgesehen wird. Von den Experten der Hamburger Zollakademie erfahren Sie alles über die Zollkostenverordnung und die darin abgebildeten Gebühren sowie über viele weitere Themen:

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