03.03.2022

UZK: Übergangsregelung zur Nutzung des Einheitspapiers endet 2022

UZK: Übergangsregelung zur Nutzung des Einheitspapiers endet 2022

Der Zoll informierte am 15. Februar 2022 über das Ende der Übergangsregelung für die Nutzung des Einheitspapiers bei der Einfuhr. Ab dem 1. Januar 2023 sind Standard-Zollanmeldungen und vereinfachte Zollanmeldungen ausschließlich elektronisch abzugeben. Dies betrifft zudem die Übermittlung der angeschriebenen Daten von vereinfachten Zollanmeldungen im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders. Für bestimmte Anmeldungen kann bis Ende des Jahres jedoch weiterhin das Einheitspapier verwendet werden.

Nutzung des Einheitspapiers weiterhin für bestimmte Anmeldungen

Während der Übergangsregelung, die noch bis zum 31. Dezember 2022 läuft, können bestimmte Zollverfahren/Verfahrenscodes in der ATLAS-Zollbehandlung weiterhin mit dem Einheitspapier via papiergestützter Zollanmeldung im Sinne des Anhangs B-01 UZK-DA vorgenommen werden:   

  • Überführung in die vorübergehende Verwendung (Verfahrenscode 53),
  • Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren (Verfahrenscode 68),
  • Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Abs. 2 UZK (Verfahrenscode 76) und
  • Überführung in die Truppenverwendung (Verfahrenscode 99, siehe § 4 Abs. 2 TrZollV).

Neue Verfahrenscodes gemäß Anhang B UZK-IA

Für die folgenden neuen Verfahrenscodes gelten ebenfalls die oben genannten Übergangsregelungen:

  • 6 - Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen,
  • 48 - gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren,
  • 95 - Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Umsatzsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden und
  • 96 - Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Umsatzsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.

Der Verfahrenscode 44 für die Anmeldung zur Endverwendung ist hingegen erst zu verwenden, wenn die nationalen Einfuhrsysteme an den Unionszollkodex angepasst wurden.  

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Unsere Empfehlungen:

Ab dem kommenden Jahr müssen nahezu sämtliche Zollanmeldungen auf elektronischem Wege durchgeführt werden. Reisende können für mitgeführte Waren aber weiterhin das Einheitspapier für ihre Zollanmeldungen verwenden. Im Rahmen des Ausfallverfahrens des Kapitels 8.2.3 der Verfahrensweisung ATLAS kann das Einheitspapier ebenfalls weiterhin verwendet werden. Erfahren Sie alles über Zollanmeldungen und die neuen elektronischen Anmeldungen praxisnah von unseren Experten in den Seminaren der Hamburger Zollakademie:

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