19.04.2022

ATLAS: Post- und Kuriersendungen, AGG & Mitteilung der Zollschuld

ATLAS: Post- und Kuriersendungen, AGG & Mitteilung der Zollschuld

Der Zoll hat neue Meldungen für ATLAS-Nutzer gebündelt und veröffentlicht. Ende März gab es zweierlei Änderungen: Einmal bei der Bearbeitung von Anmeldungen für Post- und Kuriersendungen bis zu 150 € (IMPOST-APK-Anmeldungen) und dazu Änderungen bei den Allgemeinen Genehmigungen (AGG). Darüber hinaus gibt es seit Anfang April Änderungen bei der Beantragung von unverzüglichen Mitteilungen über die Zollschuld anstelle einer Sicherheitsleistung.

Bearbeitung von IMPOST-APK-Anmeldungen

In der am 31. März 2022 veröffentlichten ATLAS-Information 0309/22 (pdf) berichtet der Zoll über die neue Möglichkeit, bei Anmeldung von Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 € (APK) auch nach Einreichung noch Veränderungen vornehmen zu können. Im Verfahrensbereich „Nacherhebung, Erstattung und Erlass (NEE)“ können die Anträge nun weiterbearbeitet werden. Ein Einfuhrbescheid für diese NEE-Vorgänge kann jedoch aus technischen Gründen weiterhin nicht elektronisch zugestellt werden. Es wird nur systemseitig eine Druckausgabe erzeugt.

Änderungen bei Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen

Nachdem die Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen am 31. März im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden, informierte der Zoll in seiner ATLAS-Teilnehmerinformation 0311/22 (pdf) darüber, dass die begünstigten Bestimmungsziele aus einigen Genehmigungen entfernt wurden.

Aus der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) wurde die Russische Föderation als begünstigtes Bestimmungsland entfernt. Aus der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung) und Nr. 25 (bestimmte Rüstungsgüter) wurden die Länder Äthiopien, Burkina Faso und Marokko entfernt. Bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge) wurden Burkina Faso, Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Saudi-Arabien, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsländer entfernt.

Unverzügliche Mitteilung einer Zollschuld anstelle einer Sicherheitsleistung

Am 7. April 2022 teilte der Zoll zudem mit (0313/22)(pdf), dass eine unverzügliche Mitteilung einer Zollschuld anstelle einer Sicherheitsleistung (vgl. Art. 244 Abs. 2 UZK-IA) nun durch die Anmeldung der Zahlungsarten Y (bei Barzahlung) und Z (bei Zahlungsaufschub) beantragt werden kann. Längerfristig ist geplant, hierfür eine eigene neue Unterlagencodierung „9DFB“ zu schaffen. Diese ist sogar schon in ATLAS vorhanden, kann aber aus technischen Gründen noch nicht vom System verarbeitet werden. Jedoch wird die Anmeldung mit dieser Unterlagencodierung vom Zoll als formloser schriftlicher Antrag auf die unverzügliche Mitteilung einer Zollschuld interpretiert. Weitere Informationen bezüglich der beschleunigten Abfertigung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 244 Abs. 2 UZK-IA gilt weiterhin der Inhalt der Teilnehmerinformation 0036/2020 (pdf) vom 15. Mai 2020.

JM

Unsere Empfehlungen:

Das Automatisierte Tarif- und Lokale Zoll-Abwicklungs-System (ATLAS) ist eine Zollsoftware der deutschen Zollverwaltung, die regelmäßig durch Veröffentlichungen, den sogenannten ATLAS-Releases, erweitert und neuen Gegebenheiten angepasst wird. Das Ausfuhrverfahren ist seit 2009 in Deutschland verpflichtend über ATLAS zu nutzen. Mehr über die jeweiligen zollseitigen Anpassungen erfahren Sie in den Seminaren und Webinaren von den Experten der Hamburger Zollakademie – stets aktuell und auf dem neuesten Stand:

ATLAS Seminare

Webinare & Livestreams

Seminarübersicht 2022 - PDF

© 2024 HZA Hamburger Zollakademie