11.05.2022

Verbrauchsteuer: Entlastung für Kraft- Wärmekopplung verlängert

Verbrauchsteuer: Entlastung für Kraft- Wärmekopplung verlängert

Die Generalzolldirektion hat mit ihrem Rundschreiben vom 22. April 2022 über die Verlängerung der Entlastungsregelung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a Absatz 6 EnergieStG informiert. Die ursprünglich bis Ende März 2022 befristete staatliche Beihilfe wurde nun bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

Verlängerung der Entlastungsregelung

Die staatliche Beihilfe für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme wurde von der Europäischen Kommission um weitere zwei Jahre verlängert. Die Entlastung ist anlagenbezogen zu beantragen, wobei diese aus einer einzigen KWK-Anlage oder aus mehreren, an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten bestehen kann.

Höhe Ihrer Steuerentlastung

Die Höhe der Steuerentlastung hängt von der jeweiligen Nutzung der erzeugten Energie ab und kann detailliert dem § 53a EnergieStG entnommen werden. Es bestehen zusätzlich Unterschiede aufgrund der betriebenen Gewerbeart des Steuerpflichtigen.

Ablauf Ihrer Antragstellung beim zuständigen Hauptzollamt

Im Rahmen der als Beihilfe förmlich genehmigten Steuerentlastung kann diese nach dem § 53a Abs. 6 Energiesteuergesetz (EnergieStG) nur bei rechtzeitigem Eingang eines Antrags beim jeweils zuständigen Hauptzollamt gewährt werden. Hierbei muss es sich um eine Steueranmeldung nach dem amtlich vorgeschriebenem Formular 1135 handeln. Der Antrag ist jeweils bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind. Zusätzlich ist seit dem Jahre 2017 die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben, da ohne diese Selbsterklärung der Antrag von Unternehmen auf Steuerentlastung nicht gewährt wird.

Der Zoll informiert Sie auf seiner Website unter dem Thema „Verbrauchsteuern“ ausführlich über diese Art der Steuerentlastung und die hierfür notwenigen Formulare und Antragswege.

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