28.07.2022

Sanktionen: Neues Paket zur Anpassung der Russlandsanktionen

Sanktionen: Neues Paket zur Anpassung der Russlandsanktionen

Am 21. Juli 2022 hat sich die Europäische Union auf insgesamt drei GASP-Beschlüsse und einen Durchführungsbeschluss, zwei Verordnungen sowie drei Durchführungsverordnungen mit Bezug auf Sanktionen gegen Russland geeinigt. Damit sind die bisherigen Sanktionen der sechs Sanktionspakete nun bereinigt und abgestimmt. Darüber hinaus sind die sektoralen Maßnahmen um Verbote für den Handel mit Gold erweitert und umfangreiche Meldepflichten eingeführt worden.

Sanktionspaket zur Aufrechterhaltung und Angleichung

Nach dem 6. Sanktionspaket vom 3. Juni 2022 hat sich die Europäische Union nach nur eineinhalb Monaten auf ein neues Sanktionspaket gegen Russland verständigt. Doch wird es nicht als „7. Sanktionspaket“ bezeichnet, sondern bloß als Paket zur „Aufrechterhaltung und Angleichung“ der Sanktionen. Dies liegt insbesondere daran, dass nur wenig neue Maßnahmen enthalten sind. Im Wesentlichen sind Anpassungen an den bestehenden Rechtstexten vorgenommen und Ausnahmen eingeführt worden. Nach Erlass umfangreicher sektoraler und personenbezogener Maßnahmen im Februar, Mitte und Ende März, April und Juni 2022 werden die Sanktionsregimes gegen Russland damit erstmalig einer Überarbeitung unterzogen.

Neu sind restriktive Maßnahmen bezüglich des Handels mit Gold, verschiedener Erweiterungen von Ausnahmetatbeständen, erweiterter Genehmigungsmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten und umfangreicher Meldepflichten.

Die verschiedenen Maßnahmen wurden am 21. Juli und 22. Juli im Europäischen Amtsblatt unter L 193 und L 194 veröffentlicht.

Gold im Fokus

Mit Art. 3o bekommt die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ein umfangreiches Verbot, bestimmte Formen von Gold mit Ursprung Russland unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen. Das Verbot gilt für Güter, die seit dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union eingeführt werden. Das Verbot gilt darüber hinaus für Erzeugnisse aus Drittstaaten, die russisches Gold enthalten, das nach dem 22. Juli 2022 aus Russland ausgeführt wurde.

Unterschieden wird zwischen zum einen Gold in Rohform, Goldschrott und -abfälle und Goldmünzen (KN-Code 7108, 7112 91 und 7118 90) in Anhang XXVI und zum anderen Schmuckwaren und -teilen aus Edelmetall sowie Gold- und Silberschmiedewaren (KN-Code 7113, 7114) in Anhang XXVII.

Ausnahmen gelten für Gold,  

- das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen mit Immunität bestimmt ist,

- für Kulturgüter aus Gold und

- für Gold, das im Eigentum von aus der EU ausreisenden Personen ist, welches zur persönlichen Verwendung und nicht zum Verkauf bestimmt ist.

Für Kulturgüter ist jedoch die Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates erforderlich.

Änderungen bei Sanktionen gegen Personen und Gesellschaften

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014, in der personenbezogene Sanktionen geregelt sind, wurde ebenfalls ergänzt. So wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 weitere 48 Personen und neun Einrichtungen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgenommen. Besonders hierbei ist die Listung von Jozef Hambálek. Dieser ist slowakischer Staatsbürger und mithin der erste EU-Staatsbürger, der von Sanktionen betroffen ist. Hambálek ist Präsident vom europäischen Ableger des nationalistischen Motorradclubs Nightwolves MC. Auf dem Gelände des Nightwolves MC in der Slowakei sollen nach Angaben der EU Nightwolves-Mitglieder für den aktiven Kampf in der Ukraine ausbildet worden sein. Zudem unterstützt er die prorussische Propaganda in Europa aktiv.

Sanktionen betreffen nun auch einzelne syrische Staatsbürger  

Mit der DVO (EU) 2022/1274 des Rates wurden nun auch syrische Staatsbürger wegen des Krieges in der Ukraine sanktioniert. Das begründet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wie folgt, Zitat: „Das syrische Regime unterstützt, auch militärisch, den grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.“

Deswegen wurden sechs Personen und eine Einrichtung, die an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Kampf in der Ukraine an der Seite der russischen Truppen beteiligt sind, in den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Ausnahmen mit Meldepflichten

Das neue Paket räumt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten deutlich mehr Rechte ein, Ausnahmegenehmigungen für einzelne sektorale Maßnahmen zu erteilen. So können Ausnahmegenehmigungen unter bestimmten Voraussetzungen für Dual-Use-Güter in Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Luxusgüter aus Art. 3h getroffen werden. Im Gegenzug wurden für alle Genehmigungsmöglichkeiten, auch den bereits bestehenden, Meldepflichten an die anderen Mitgliedstaaten und an die Kommission eingeführt.

Maßnahmen gegen weltweite Lebensmittelknappheit

In dem Paket sind auch einige Änderungen zur Vermeidung und Bekämpfung der weltweiten Ernährungsunsicherheit enthalten. So dürfen bestimmte Transaktionen, die nach Art. 5aa Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten waren, wieder getätigt werden, die für Einkauf, Einfuhr und Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmittel oder Düngemittel notwendig sind.

Auch um Störungen der Zahlungswege für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu vermeiden, wurde eine Ausnahme eingefügt. So sollen bestimmte Vermögenswerte nicht mehr eingefroren werden bzw. freigegeben werden. Auch das Verbot, bestimmten Banken Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wurde diesbezüglich gelockert.

Umfangreiche Revision der Regelungen

Die restriktiven Maßnahmen wurden darüber hinaus in vielen weiteren Details verändert, konkretisiert, erweitert oder klargestellt. So wurde etwa in das Verbot aus Art. 3ea, dass Schiffe unter russischer Flagge nicht in Europäische Häfen einfahren dürfen, aufgenommen, dass dies auch für Schleusen gilt, wenn das Schiff in die Union hineinfahren will. Erleichterung für viele Unternehmen wird die Fristverlängerung für die Abwicklung von Gemeinschaftsunternehmen bedeuten. Die Ausnahme vom Geschäftsverbot nach Art. 5aa wurde vom 5. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

JM

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