27.10.2022

Newssplitter: Aktuelles rund um Zoll, Warenursprung, Exportkontrolle

Newssplitter: Aktuelles rund um Zoll, Warenursprung, Exportkontrolle

Die Türkei möchte ab sofort im internationalen Schriftgebrauch nicht mehr als „Turkey“ bzw. als „Türkei“, sondern nur als „Türkiye“ bezeichnet werden. Im grenzüberschreitenden Straßen- und Schienenverkehr mit der Schweiz wurde die Gestellungsmitteilung vereinfacht. Zudem wurde die VO (EU) Nr. 359/ 2011 am 17. Oktober 2022 aktualisiert. Und bald schon am 13. November 2022 wird die Übergangsphase zur Umstellung auf das ATLAS-Release 9.1 enden.

Warenverkehr mit der Türkei

Ab sofort verwendet die Türkei im internationalen Schriftgebrauch nicht mehr „Turkey“ bzw. „Türkei“, sondern nur noch „Türkiye“ als ihren offiziellen Ländernamen. Diese Bezeichnung soll auch in Bezug auf alle relevanten Teile der präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprungsnachweise und Warenverkehrsbescheinigungen verwendet werden. Die Türkei bittet zudem darum, um Beeinträchtigungen im Warenverkehr zu vermeiden, dass diese neue Bezeichnung „Türkiye“ bei der Ausstellung von in der EU ausgestellten Ursprungsnachweisen und Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. ausschließlich verwendet wird.

Die Türkei teilte zudem mit, dass während der Übergangsphase noch die Länderbezeichnungen „Turkey“ oder „Türkei“ akzeptiert werden. Vorhandene Restbestände an Vordrucken können noch verwendet und aufgebraucht werden. Wie lange diese Übergangsphase insgesamt andauern soll, ist momentan noch unklar.

Gestellungsmitteilung beim Verbringen von Waren in der Union

Ab dem 1. Januar 2023 ist die Gestellungsmitteilung grundsätzlich elektronisch über das IT-Fachverfahren ATLAS-SumA abzugeben. Einer Gestellungsmitteilung bedarf es jedoch insbesondere dann nicht, wenn die Waren im Zeitpunkt der Verbringung in das Zollgebiet bereits das Versandverfahren durchlaufen. Zudem bedarf es in den Fällen, in denen es möglich ist, die Waren mündlich oder durch Reisende auf dem Einheitspapier anzumelden, keiner Gestellungsmitteilung.

Im Bereich des grenzüberschreitenden Straßen- und Schienenverkehrs mit der Schweiz wurde jedoch hinsichtlich der Abgabe der elektronischen Gestellungsmitteilung eine vereinfachende Ausnahme zugelassen: Die Gestellungsmitteilung kann hier durch den Teilnehmer im Rahmen der Zollanmeldung vor der Gestellung abgegeben werden. In diesem Fall kommt es also zu einer Kombination der Gestellung beim Verbringen und der für die Annahme der Zollanmeldung erforderlichen Gestellung. Trotz dieser Vereinfachung kann auch weiterhin ATLAS-SumA zur elektronischen Übermittlung verwendet werden. Dafür ist lediglich erforderlich, dass die EORI-Nummer des Verwahrers und eines dazugehörigen Verwahrungsortschlüssels und die Bewilligungsnummer des Verwahrungslagers angegeben werden.

Aktualisierung der VO (EU) Nr. 359/ 2011 über weitere restriktive Maßnahmen angesichts der Lage im Iran

Die Verordnung über weitere restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage im Iran wurde zum 17. Oktober 2022 hin aktualisiert. Diese Verordnung beruht unter anderem auf dem Beschluss 2001/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 und hat zum Ziel, Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art sowie wirtschaftliche Ressourcen von denjenigen Personen einzufrieren, die für schwere Menschenrechtsverletzungen im Iran verantwortlich sind (siehe Erwägungsgrund Nr. 1 der VO (EU) Nr. 359/ 2011). Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses aufgeführt.

Umstellung auf das ATLAS-Release 9.1: Ende der weichen Migration

Derzeit ist laut dem ITZBund (Informations Technik Zentrum Bund) die Verarbeitung von Nachrichten im Format ATLAS 9.0 noch möglich. Am 13. November 2022 aber wird in den ATLAS Einfuhrverfahren und der Summarischen Anmeldung (SumA) die Phase der weichen Migration zur Umstellung auf das ATLAS-Release 9.1 enden.

In der Zukunft wird ATLAS-Release 9.1 dafür notwendig sein, dass man am elektronischen Nachrichtenaustausch in diesen Verfahren teilnehmen kann. Daher ist es für alle Teilnehmer, die weiterhin an dem Nachrichtenaustausch partizipieren möchten, wichtig, diese Umstellung in Absprache mit ihrem Softwareanbieter bei der Generalzolldirektion zu beantragen.

Für das Ausfuhrverfahren AES und für das Versandverfahren kann eine solche Umstellung auch erst später erfolgen, denn bis zum 16. Juli 2023 können Nachrichten im Format ATLAS 9.0 und AES 2.4 noch bearbeitet werden.

MSP

Unsere Empfehlungen:

Wissen Sie, ob und wie Ihr Unternehmen von einer oder mehreren dieser vielen Änderungen betroffen sein wird? Können Sie absehen und im Voraus planen, welche Maßnahmen Sie wann mit wem zu ergreifen haben? Mehr dazu und zu vielen weiteren Themen erfahren Sie und Ihre Mitarbeiter von den Experten der Hamburger Zollakademie:

Zoll -und Exportkontroll Lehrgänge

Webinare & Livestreams

Seminarübersicht 2022/23 - PDF

© 2024 HZA Hamburger Zollakademie