20.06.2023

LkSG: Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern & Unterstützung

LkSG: Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern & Unterstützung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Faktenpapier zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) veröffentlicht. Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 und es soll die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in globalen Lieferketten stärken. Das Faktenpapier des BAFA thematisiert die Auswirkungen des LkSG auf Unternehmen in Partnerländern und die staatlichen Unterstützungsangebote.

Allgemeines zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Dieses soll die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in globalen Lieferketten stärken. Das LkSG verpflichtet deutsche Unternehmen, ihre Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette zu erfüllen. Sie müssen also ermitteln, ob ihre Geschäftsfähigkeit zu Menschenrechtsverletzungen oder bestimmten Umweltrisiken führen kann. Dementsprechend müssen sie nachweisen können, dass sie ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht in angemessener Weise beachten. Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich dabei vor allem auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Mittelbare Zulieferer sind hingegen nur erfasst, wenn es einen Anlass dazu gibt, dass der Abnehmer substantiierte Kenntnis als „tatsächliche Anhaltspunkte“ über Risiken von Verstößen hat.

In den Anwendungsbereich des LkSG fallen alle Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind oder dort eine Zweigniederlassung haben. Ferner wird zwischen der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer*innen differenziert.

Ab 2023 gilt das LkSG für Unternehmer mit mindestens 3.000 in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer*innen und ab 2024 soll es auch schon für Unternehmen gelten, in denen mindestens 1.000 Arbeitnehmer*innen in Deutschland beschäftigt sind.

Die Erfüllung von Sorgfaltspflichten spiegelt sich zum Beispiel in der Pflicht zur Errichtung eines Risikomanagements wider. Die Abnehmer müssen ein Managementsystem zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten einrichten und Maßnahmen in die Geschäftsabläufe integrieren, die die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sicherstellen. Mit dem Risikomanagement einhergehend sollten die Abnehmer auch regelmäßig Risikoanalysen durchführen, um zu überprüfen, ob ihr Handeln mit Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltstandards einhergeht.

Zudem sollen auch Präventions- und Abhilfemaßnahmen getroffen werden, um mögliche Verletzungen zu vermeiden, abzumildern oder zu beenden. Die Abnehmer führen auch ein Beschwerdeverfahren ein, mit Hilfe dessen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette hingewiesen werden kann. Neben diesem Beschwerdeverfahren werden von der Kontrollbehörde regelmäßig Kontrollen durchgeführt. Die Kontrollbehörde kann dann im Falle eines Verstoßes Zwangs- oder Bußgelder verhängen.

Auswirkungen auf ausländische Unternehmer

Ausländische Unternehmen fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich des LkSG. Allerdings müssen sich die ausländischen Unternehmen darauf einstellen, dass die Abnehmer Informationen darüber anfordern, ob und inwieweit sie die Menschenrechte und Umweltstandards in der Lieferkette einhalten. Zudem werden die deutschen Unternehmen von den ausländischen Zulieferern die Einhaltung der Mindeststandards einfordern. Es ist jedoch nicht möglich, dass die Sorgfaltspflichten allein durch vertragliche Zusicherungen der Zulieferer erfüllt werden.

Die möglichen Konsequenzen für die ausländischen Unternehmer sind vielseitig. Zunächst könnte der Abnehmer von dem Zulieferer Informationen über die Struktur, die Akteure, Branchen und Risiken im Betrieb verlangen. Im Hinblick auf die Auswahl unmittelbarer Zulieferer wird es wahrscheinlich in der Zukunft maßgeblich auf diese Informationen ankommen, da sich aus ihnen ablesen lässt, inwiefern mit Verletzungen der Menschenrechte und Umweltstandards zu rechnen ist.

Des Weiteren könnten die Abnehmer mit den Lieferanten Vertragsklauseln vereinbaren, in denen die Lieferanten die Einhaltung der Menschenrechte und Umweltstandards zusichern. Es könnten Schulungen oder auch Kontrollmechanismen vertraglich vereinbart werden. Zudem könnte der Abnehmer beim Zulieferer die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie kontrollieren und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen, wenn beim Zulieferer eine Verletzung festgestellt wurde.

Denn letztendlich liegt die Verantwortung der Umsetzung der Sorgfaltspflichten beim Abnehmer. Sollte ein Lieferant den Pflichten nicht nachkommen, könnten daher Vertragsstrafen, eine zeitweise Aussetzung der Geschäftsbeziehung oder eine zeitweise Streichung der jeweiligen Zulieferer von den Vergabelisten folgen. Eine Verpflichtung des Abnehmers zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen sieht das Gesetz nur als Ultima Ratio vor.

Diese Maßnahmen und das LkSG bergen jedoch Herausforderungen für die ausländischen Zulieferer. Auf der einen Seite steht der Aufwand, der mit der Umstellung einhergeht. Auf der anderen Seite ist die Umstellung sehr kostenintensiv und es gestaltet sich teilweise als sehr schwierig, Transparenz in die eigene Lieferkette zu bringen.

Staatliche Unterstützung

Global betrachtet wird das Thema einer den Menschenrechts- und Umweltrechtsstandards entsprechenden Lieferkette immer präsenter. So bieten viele Regierungen den inländischen Unternehmen Hilfe bei der Organisation an.

Auch Deutschland engagiert sich für die Verbesserung der Menschenrechtslage und des Umweltschutzes in Partnerländern. So haben beispielsweise die deutschen Botschaften sogenannte „Local Points“ eingerichtet, die zu den gesetzlichen Vorgaben informieren. Zudem wurden örtliche Unterstützungsnetzwerke für die vor Ort tätigen deutschen Unternehmen eingerichtete. Des Weiteren berät die deutsche Auslandshandelskammer (AHKs) Unternehmen in 93 Ländern zu allen Fragen des bilateralen Handels mit Deutschland. Das GIZ-Programm (Initiative Globale Solidarität) unterstützt Unternehmen in Partnerländern und deutsche Abnehmer dabei, ihre Verantwortung gerecht aufzuteilen. Der ESG First Fund der KfW investiert zusätzlich in KMU aus Partnerländern.

Zudem stellt der Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte eine Anlaufstelle für deutsche Unternehmen dar und bietet Erst- und Verweisberatung zur Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltsprozesse. Des Weiteren unterstützt die Bundesregierung branchenspezifische und -übergreifende Multi-Akteurs-Partnerschaften, um die Lieferketten nachhaltiger zu gestalten.

MSP

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