08.08.2023

Exportkontrolle: Mehr Allgemeine Genehmigungen für Rüstungsgüter

Exportkontrolle: Mehr Allgemeine Genehmigungen für Rüstungsgüter

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat kurzfristige Maßnahmen zur Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle bei Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern eingesetzt. Insbesondere gibt es neue Allgemeine Genehmigungen.

Wie bereits in der Pressemitteilung vom 25. Juli 2023 angekündigt, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) kurzfristig Maßnahmen zur Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse zum Export von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern eingerichtet.

Mehr Allgemeinverfügungen

Wichtigste Neuerung ist, dass Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte enge Partnerländer zukünftig verstärkt durch Allgemeinverfügung in Form von Allgemeinen Genehmigungen (AGG’en) geregelt werden. Das heißt, dass eine Genehmigung für eine Vielzahl abstrakt gleich gelagerter Sachverhalte und eine unbestimmte Anzahl an Personen erteilt wird, sodass keine Einzelfallentscheidung mehr erforderlich sein wird. Bei sonstigen Drittländern bleibt es hingegen bei einer Einzelfallprüfung, um zielgenaue Kontrollen sicherstellen zu können. Auf diese Weise sollen die vorhandenen Ressourcen zur Rüstungskontrolle mehr auf die kritischen Ausfuhren konzentriert werden können.

Anzeigepflicht

Bei der Anwendung von AGG ist zu beachten, dass die Anwendungsvoraussetzungen der jeweiligen AGG genau erfüllt sein müssen, da sie eng ausgelegt werden. Die Rüstungs- und Dual-Use-Güter müssen in dem Partnerland verbleiben. Die Nutzung von AGG’en ist ausgeschlossen, wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten der Allgemeinen Genehmigung eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde. Zudem ist die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen – je nach Allgemeiner Genehmigung - dem BAFA vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach anzuzeigen. Meldedaten für den betroffenen Anwendungsbereich der AGG’en für den Zeitraum vom 1. September - 31. Dezember 2023 werden erstmals ab dem 15. Januar 2024 zur Verfügung stehen. Daten für diesen Zeitraum und für das Gesamtjahr 2023 können deshalb erst zu Beginn des Jahres 2024 bereitgestellt werden.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat kurzfristige Maßnahmen zur Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle bei Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern eingesetzt. Insbesondere gibt es neue Allgemeine Genehmigungen.

Wie bereits in der Pressemitteilung vom 25. Juli 2023 angekündigt, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) kurzfristig Maßnahmen zur Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse zum Export von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern eingerichtet.

Konkrete Änderungen als kurzfristige Maßnahmen

Am 1. August 2023 hat das BAFA eine Sondermitteilung mit den konkreten Änderungen veröffentlicht: „Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Verfahren zur Exportkontrolle – Neue Allgemeine Genehmigungen“. Auch hat das BAFA über die neuen und angepassten Allgemeinen Genehmigungen informiert. Diese werden zum 1. September 2023 in Kraft treten.

Erleichterung für EU, NATO, NATO-Gleichgestellte und die Republik Korea

Wir haben Ihnen die wichtigsten Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen im Folgenden zusammengestellt. Dabei wird zwischen AGG’en für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter unterschieden.

AGG’en für Rüstungsgüter:

  • Neue AGG Nr. 33 für die Ausfuhr und Verbringung von bestimmten sonstigen Rüstungsgütern in das EU-Zollgebiet, Mitgliedstaaten der NATO (mit Ausnahme der Türkei) sowie nach Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, in die Republik Korea und in die Schweiz.
  • Neue AGG Nr. 34 für Ausfuhr und Verbringung von Software für bereits genehmigte Güter (außer: Upgrade) in die in AGG Nr. 33 genannten Bestimmungsländer sowie Singapur, Chile und Uruguay.
  • Bei den AGG’en Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte), Nr. 21 (Schutzausrüstung), Nr. 22 (Sprengstoffe), Nr. 24 (vorübergehende Ausfuhren), Nr. 25 (besondere Fallgruppen) und Nr. 26 (Streitkräfte) werden die Länderkreise entsprechend der neuen AGG für Software erweitert.
  • Die AGG’en Nr. 18 (militärische Bekleidung), Nr. 24 (Erweiterung des Rückverbringungszeitraums auf 24 Monate in allen Fallgruppen), Nr. 25 (Neue Fallgruppe für Erprobung von Schiffen in internationalen Hoheitsgewässern), Nr. 26 (Erweiterung der bestehenden Fallgruppe 4.1 c) durch Aufnahme eines weiteren zivilen Zwischenempfängers) und Nr. 28 (Aufnahme von De-minimis Re-Exporten im Einklang mit dem trilateralen deutsch-französisch-spanischen Übereinkommen) werden inhaltlich angepasst und erweitert.

AGG’en für Dual-Use-Güter:

  • Neue AGG Nr. 37, mit dem Inhalt der AGG EU001 (Güter, die in Anhang I der EU-Dual-Use-VO genannt sind, mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter und Güter der Gattung E), welche für Empfänger und Endverwender aus der Republik Korea, Singapur, Chile, Uruguay, Mexiko und Argentinien bestimmt sind.
  • Neue AGG Nr. 38 für Güter der Listenposition 2D002 (Software für elektronische Bauteile) für bestimmte Länder.
  • Neue AGG Nr. 39 für die Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I der EU-Dual-Use-VO innerhalb der Europäischen Union.
  • Die AGG’en Nr. 12 (Verdoppelung der Wertgrenze), Nr. 13 (Bereiche: Meeres- und polarwissenschaftliche Forschung; Gesetzlich vorgeschriebene Schiffsausrüstung auf Schiffen, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren; Güter für archäologische Forschung) und Nr. 14 (Pumpen und Ventile) werden um bestimmte privilegierte Güter ergänzt und die Länderkreise erweitert.
  • Änderung der AGG Nr. 16 (Aufnahme eines Meldeverzichts).
  • Änderung der AGG Nr. 17 (Streichung von Belarus aus den zugelassenen Bestimmungszielen).

AGG’en nur noch online abrufbar

Alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden ab sofort nur noch auf der Website des BAFA bekannt gegeben. Eine parallele Veröffentlichung im Bundesanzeiger findet nicht statt. Darüber hinaus werden die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 1. September 2023 widerrufen und die Allgemeinen Genehmigungen zeitgleich auf der Internetseite des BAFA neu bekanntgegeben.

Um die passende Allgemeine Genehmigung zu finden, empfehlen wir den AGG-Finder des BAFA.

Zukünftig zwei Jahre Geltung

Eine weitere Änderung betrifft sog. Nullbescheide, welche feststellen, dass ein bestimmtes Ausfuhrvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist sowie Auskünfte zur Güterliste und Erklärungen des Ausfuhrverantwortlichen. Sie alle gelten in Zukunft für zwei Jahre.

JM

Unsere Empfehlungen:

Allgemeine Genehmigungen (AGG’en) sind Allgemeinverfügungen und eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie werden vom BAFA auf seiner Website bekannt gegeben. Sie haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, welche die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Deshalb muss auch keine Genehmigung mehr beantragt werden. Es kann jedoch die Feststellung beantragt werden, dass ein Vorgang von einer Allgemeinen Genehmigung erfasst ist. Da Dauer und Umfang der Genehmigung klar geregelt sein werden, haben sie für die Wirtschaftsbeteiligten den Vorteil höherer Planungssicherheit. Zudem können die Ausfuhren oder Verbringungen sofort ausgeführt werden. Gleichwohl gilt es, Nebenbestimmungen und Meldepflichten zu beachten. Weitere Informationen rund um Genehmigungsverfahren sowie zu vielen weiteren Themen erfahren Sie von den Experten der HZA. So werden Sie fit:

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