02.11.2023

Umsatzsteuer: Ausnahme für Holzhackschnitzel verlängert

Umsatzsteuer: Ausnahme für Holzhackschnitzel verlängert

Das Bundesfinanzministerium hat eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Lieferung von Holzhackschnitzeln verlängert. Die Verlängerung gilt bis zum 31. Dezember 2023. Hintergrund ist der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln.

Im April 2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Holzhackschnitzel trotz Fehlens der eigentlich erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung der Steuersatzermäßigung unterliegen. Nach diesem Urteil gilt für Holzhackschnitzel der gleiche Steuersatz wie für Brennholz, nämlich sieben Prozent. Der BFH folgt damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach gleichartige Waren oder Dienstleistungen mit der gleichen Umsatzsteuer zu belasten sind, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Holzhackschnitzel: Wann gilt welcher Steuersatz?

Wie der ermäßigte Steuersatz in der Praxis angewendet wird, war bis zum 4. April 2023 offen. An diesem Tag hat das Bundesfinanzministerium zum BFH-Urteil Stellung genommen und festgelegt, wann welcher Steuersatz anzuwenden ist. Sieben Prozent Umsatzsteuer fallen an, wenn die Holzhackschnitzel zum Verbrennen bestimmt sind.

19 Prozent Umsatzsteuer fallen an, wenn sich im Zusammenhang mit der Lieferung von Holzhackschnitzeln aus der Art ihrer Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Heißt, wenn die Holzhackschnitzel also nicht zum Heizen bestimmt sind, sondern z.B. als Bodenbelag verwendet werden, fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an.

Verlängerung der „Nichtbeanstandungsregelung“

Das Bundesfinanzministerium hatte den 1. Januar 2023 als Termin für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent festgelegt. Mit der „Nichtbeanstandungsregelung“ wurde jedoch eine Übergangsregelung geschaffen, die es den Verkäufern ermöglicht, für Leistungen, die im Jahr 2022 oder früher ausgeführt werden, noch den Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Das BMF hat die „Nichtbeanstandungsregelung“ bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

sd

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