09.01.2024

Exportkontrolle: BAFA will Exportkontrolle weiter beschleunigen

Exportkontrolle: BAFA will Exportkontrolle weiter beschleunigen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in einer Pressemitteilung über kurzfristig weitere Maßnahmen – gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Beschleunigung der Exportkontrolle informiert. Dazu gehören Änderungen einiger Allgemeiner Genehmigungen (AGG) im Bereich der Rüstungsgüter und der Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Darüber hinaus sind neue Allgemeine Genehmigungen geplant.

Weitere Maßnahmen für schnellere und vereinfachte Genehmigungsverfahren

Anfang Dezember 2023 hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Interesse des Bürokratieabbaus Änderungen bei den Meldepflichten für einige Allgemeine Genehmigungen bekannt gegeben. Diese Änderungen waren am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten (siehe HZA-News vom 14. Dezember 2023).

In einer Pressemitteilung vom 29. Dezember 2023 und einem Sondernewsletter vom 5. Januar 2024 hat das BAFA nun über weitere Maßnahmen informiert, die eine „schlagkräftige Exportkontrolle“ gewährleisten sollen. Konkret bedeutet dies laut BAFA deutlich schnellere und vereinfachte Genehmigungsverfahren. Die neuesten Maßnahmen sollen ein ähnliches Maßnahmenpaket des BAFA ergänzen, das bereits am 1. September 2023 in Kraft getreten war.

AGG-Änderungen im Rüstungsgüterbereich

So sieht das BAFA im Bereich der Rüstungsgüter vor, den Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 um Singapur zu erweitern. Weitere Änderungen betreffen nach Mitteilung des BAFA die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19 (Erweiterung des Güterkreises um militärische Landfahrzeuge in bestimmten Fallgruppen sowie Erweiterung des Länderkreises), Nr. 23 (Verzicht auf das Vorliegen einer Ursprungsgenehmigung für Wiederausfuhren und -verbringungen in bestimmte Länder), Nr. 25 (Erweiterung von Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger) und Nr. 26 (Ausweitung der begünstigten Fallgruppen).

Darüber hinaus soll eine neue Allgemeine Genehmigung für die Lieferung von Ersatzteilen bis zu einem Wert von 25% der Hauptsache, für die eine Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung des BAFA vorliegt, eingeführt werden. Dies gilt für bestimmte Länder. Es handelt sich dabei um die AGG Nr. 35.