23.05.2024

Verbrauchsteuer: Fruchtweinhaltige Getränke im Stil von Cocktails

Verbrauchsteuer: Fruchtweinhaltige Getränke im Stil von Cocktails

Der Zoll hat am 16. Mai 2024 über die Ergebnisse der 251. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 11. bis 12. Dezember 2023 informiert. informiert. Der Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) des Ausschusses für den Zollkodex hatte über die Einreihung fruchtweinhaltiger Getränke im Stil von Cocktails beraten.  

Hintergrund zur Beratung „Fruchtweinhaltige Getränke im Stil von Cocktails“

Was war der Anlass dieser verbrauchsteuerrechtlichen Bewertung? Fruchtweinhaltige Getränke treten im Stil von vielen verschiedenen Cocktails auf, in verschiedenen Geschmacksrichtungen und mit diversen Aromen – und nicht genug, es gibt sie auch in vielen verschiedenen Farben.

Wie kann man diese breit gefächerten Sortimente zoll- und auch verbrauchsteuerrechtlich einordnen? Sind sie unbelastete Weine? Als Schaumwein- und Zwischenerzeugnis? Auch in ihrer Herstellung? Oder unterliegen sie dem Alkoholsteuergesetz?

Der Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) des Ausschusses für den Unionszollkodex hatte sich vom 11. bis 12. Dezember 2023 der Einreihung von „fruchtweinhaltigen Getränken im Stil von Cocktails“ gewidmet, um neue, vielfältige Warentrends aktuell aus Sicht der Verbrauchsteuer zu bewerten – und um sie korrekt und einheitlich gültig in eine Position im Zolltarif der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.

Das Thema ihrer Beratung waren somit „fruchtweinhaltige Getränke im Stil von Cocktails“ (wie z. B. Blue Lagoon, Mojito, Margarita, usw.) in verschiedenen Geschmacksrichtungen und Aromen (wie z. B. Cranberry, Orange, Wassermelone, Ananas oder Limette, im Allgemeinen je nach Cocktail) und in verschiedenen Farben (z. B. blau, dunkelbraun, grün, orange, rot oder gelb).

Die betroffenen Getränke bestehen zu etwa 51 % aus Fruchtwein, verfügen über einen Ethanolgehalt von etwa 9,5 % vol., der durch natürliche Gärung einer Mischung aus Apfel- und Fruchtsaft (Ananas, Cranberry, Wassermelone, Limette oder Orange) in einem unbestimmten Verhältnis gewonnen wird. Der Fruchtwein wird mit einer Vormischung aus Wasser, Zucker, Zitronensäure, Stabilisatoren, Lebensmittelfarbe, Aromastoffen und manchmal mit einem Fruchtsaft vermengt. Die verzehrfertigen Getränke weisen einen Alkoholgehalt von etwa 4,7 % vol. auf und enthalten keinen zugesetzten Ethylalkohol.

Zollrechtlich: „Andere alkoholische Getränke“ gemäß Position der KN 2208

Die betroffenen Getränke haben – so das Ergebnis der zolltariflichen Beratungen im Sinne der statistischen Nomenklatur – Geschmack, Geruch und Aussehen eines fermentierten Getränks, welches ursprünglich aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellt wurde, verloren!

Aus diesem Grund werden diese Getränke im Zolltarif nicht mehr unter der Position 2206, sondern neu unter der KN 2208 als „andere alkoholische Getränke“ eingereiht.

Verbrauchsteuerrechtlich: nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Verbrauchsteuerrechtlich werden die betroffenen Getränke nicht mehr als unbelasteter Wein nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz angesehen, sondern unterliegen künftig dem Alkoholsteuergesetz.

Der bei der Herstellung der betroffenen fruchtweinhaltigen Getränke verwendete Fruchtwein ist jedoch weiterhin der Position 2206 zuzuweisen und wird nicht als Alkopop angesehen.

psb/cb

Unsere Empfehlungen:

Die Alkoholsteuer für einen Hektoliter reinen Alkohols, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, beträgt als Regelsatz 1.303 Euro. Diese Steuer entsteht direkt mit der Herstellung, wenn die Getränke nicht unter Steueraussetzung in einem zollamtlich bewilligten Alkoholsteuerlager hergestellt werden. Bei weiteren Fragen zur Einreihung und Vorgehensweise bei den betroffenen fruchtweinhaltigen Getränken können sich deutsche Hersteller an ihr zuständiges Hauptzollamt wenden. Die Experten der Hamburger Zollakademie trainieren Sie rund um die Kombinierte Nomenklatur, die Einreihung von Waren, die Verbrauchsteuer oder die Alkoholsteuer. So werden Sie fit:

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