In einer ATLAS-Info hat die deutsche Zollverwaltung die TARIC-Maßnahme „775 – Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM)” sowie die dazugehörigen Unterlagencodierungen für die Einfuhr von CBAM-Waren veröffentlicht. Die Regelungen werden ab dem 1. Januar 2026 gelten. Aus einem einfachen Grund sollten CBAM-Zollanmeldungen unbedingt unter Berücksichtigung der neuen TARIC-Codierungen durchgeführt werden ...
Ab dem 1. Januar 2026 können bestimmte Waren im Rahmen von CBAM nur noch zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist oder es sich um einen Ausnahmefall handelt.
Zu verwendende TARIC-Unterlagencodierungen
Bei der Einfuhr von CBAM-Waren sind bestimmte TARIC-Unterlagencodierungen zu verwenden.
Y128 (CBAM-Kontonummer) dient als Nachweis des zugelassenen CBAM-Anmelders (Art. 16 Abs. 1 CBAM-VO) und ist verpflichtend: Die CBAM-Kontonummer muss im Feld „Nummer der Unterlage (Position)“ eingetragen werden; zusätzlich sind die EORI des Einführers im Feld „Empfänger (TIN)“ sowie die EORI des Anmelders im Feld „Anmelder (TIN)“ zu erfassen, damit die Zollverwaltung die Kontonummer prüfen kann.
Für Befreiungen gelten die Codes Y134 (Ursprung Büsingen/Helgoland/Livigno), Y135 (militärische Tätigkeiten), Y136 (Strom/Wasserstoff aus AWZ/Festlandsockel eines Mitgliedstaats) und Y137 (De-minimis-Ausnahme, nicht für Strom und Wasserstoff).
Für Ursprung/Übergang sind Y237 (Ursprung EU) sowie Y238 (Antrag auf Status als zugelassener CBAM-Anmelder bis 31. März 2026 gestellt, gültig bis 27. September 2026) vorgesehen.
Wichtig: Zollanmeldungen mit CBAM-Waren, die bis 31. Dezember 2025 ohne diese Codierungen abgegeben wurden und am 1. Januar 2026 noch nicht angenommen sind, werden ab 1. Januar 2026 nicht angenommen bzw. zurückgegeben.
Die kommenden Monate
Es ist zu erwarten, dass die Europäische Kommission in den kommenden Monaten weitere Durchführungs- und Delegierte Rechtsakte verabschiedet bzw. präzisiert, insbesondere zur Methodik der Emissionsberechnung, zur Preisbildung der CBAM-Zertifikate sowie zu Detailfragen der Überwachung und Sanktionierung. Behalten Sie unsere HZA-Newsletter im Blick!
sd
Unsere Empfehlungen:
Ab dem 1. Januar 2026 können CBAM-Waren nur noch in den freien Verkehr überführt werden, wenn der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist oder eine Ausnahme gilt. Zollanmeldungen werden strenger geprüft: Fehlende oder falsche TARIC-Codes (vor allem Y128) führen zur Nichtannahme bzw. Rückgabe. Zudem müssen die EORI- und CBAM-Kontodaten beim Einführer und Anmelder übereinstimmen. Unternehmen müssen daher ihre IT und ihre Prozesse (Stammdaten, Import-Software, Abstimmung mit Speditionen/Vertretern, sichere Identifikation CBAM-relevanter Waren) anpassen. Andernfalls drohen Verzögerungen bei der Abfertigung und Mehrkosten durch CBAM-Zertifikate.
Nutzen Sie den Start des CBAM, um Ihre gesamte Sorgfalts- und Compliance-Architektur zu überprüfen. Vor dem Hintergrund von Nachhaltigkeit und Menschenrechten kann dieser Schritt besonders wertvoll sein. Dieses Thema bildet einen der inhaltlichen Schwerpunkte unseres Zoll Updates 2026.
