Iran: USA reaktivieren Sanktionen – EU reagiert mit „Blocking Regulation“

Seit dem 6. August 2018 sind die US-Sanktionen gegen Iran teilweise wieder in Kraft. Erfasst sind insbesondere die sog. „secondary sanctions“, die sich gegen ausländische Unternehmen richten, die mit Iran oder iranischen Unternehmen Geschäftsbeziehungen unterhalten. Zugleich hat die EU ihre „Blocking Regulation“ zur Unterstützung von EU-Unternehmen ergänzt.
„Secondary sanctions“ reaktiviert
Die am 6. August 2018 in Kraft getretenen Sanktionen enthalten insbesondere sog. „secondary sanctions“: Gemeint sind Sanktionen, die sich gegen ausländische Unternehmen richten, die Geschäfte mit dem Iran tätigen. Von den jetzt in Kraft gesetzten Sanktionen sind insbesondere der Automobilsektor sowie der Handel mit US-Dollar, mit Aluminium und Stahl betroffen, zudem werden ausländischen Banken sämtliche Finanztransaktionen mit dem Iran untersagt. Europäische Unternehmen und Banken, die sowohl Geschäftsbeziehungen in den Iran als auch in die USA unterhalten, müssen mit empfindlichen Konsequenzen seitens der US-Behörden rechnen.
Sanktionsregime der USA gegen Iran wird verschärft
Die für Sanktionen zuständige US-Behörde (Office on Foreign Assets Control) hat auf ihrer Webseite einen Fragenkatalog zu den neuen US-Sanktionen zusammengestellt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die neuen US-Sanktionen über die bis zum Inkrafttreten des Atomabkommens geltenden Sanktionen hinausgehen. Das gesamte Sanktionsregime der USA gegen Iran wird damit weiter verschärft. Weitere Maßnahmen, insbesondere den Energiesektor, Banken und Versicherungen betreffend, sollen am 5. November 2018 in Kraft treten.
EU verabschiedet Ergänzung zur „Blocking Regulation“
Zugleich hat die EU ihre „Blocking Regulation“ durch Verabschiedung einer neuen Durchführungsverordnung ergänzt. Die ursprüngliche „Blocking Regulation“ (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996, Abl. Nr. L 309/1 vom 29. November 1996) soll die Auswirkungen der extraterritorialen US-Sanktionen auf europäische Unternehmen abschwächen und ihre Geltung möglichst verhindern. Art. 5 Abs. 1 der „Blocking Regulation“ verbietet EU-Unternehmen, die US-Sanktionen einzuhalten. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung lässt unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu, die mit der neuen Durchführungsverordnung der Kommission präzisiert werden (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 der Kommission vom 3. August 2018, Abl. Nr. LI 199/7 vom 7. August 2018). Sofern EU-Unternehmen durch die US-Sanktionen Schäden aufgrund der Anwendung der Sanktionen entstehen, räumt Art. 6 der „Blocking Regulation“ diesen Unternehmen einen Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden ein.
Die USA kündigten ihren Ausstieg aus dem Atomabkommen mit Iran bereits im Mai 2018 an. Nun folgt die Umsetzung dieser Entscheidung. Wie Sie mit den US-Sanktionen gegen Iran umgehen und welche Bedeutung die aktuellen Entwicklungen für laufende Ausfuhrgeschäfte haben, erfahren Sie in den Seminaren der Hamburger Zollakademie – stets aktuell und auf dem neuesten Stand:
mj