12.09.2018

Zolltarif: EU und EuGH veröffentlichen neue Einreihungsentscheidungen

Zolltarif: EU und EuGH veröffentlichen neue Einreihungsentscheidungen

Die EU-Kommission hat am 27. August 2018 in zwei Durchführungsverordnungen über die Einreihung verschiedener Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) entschieden. Die Verordnungen befassen sich mit Tanzschuhen und Sauerstoffanalysatoren. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil über die Einreihung von Leichenwagen gefällt.

EuGH reiht Leichenwagen ein

Gemäß eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 (Rs. C-445/17) ist ein Leichenwagen in die Position 8703 der KN für Kraftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, einzureihen. Nach Ansicht des EuGH dient ein Leichenwagen der Personen- und nicht der Warenbeförderung. So sei ein menschlicher Körper nicht als Ware deklarierbar und daher nicht in die Position 8704 der KN für Kraftfahrzeuge, die für die Warenbeförderung bestimmt sind, einzureihen. Auch eine Einreihung in die Position 8705 der KN für Fahrzeuge zu besonderen Zwecken komme nicht in Betracht.

Einreihung von Tanzschuhen und Sauerstoffanalysatoren

Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1209 der Kommission vom 27. August 2018 (Abl. Nr. L 220/7 vom 30. August 2018) näher beschriebenen und abgebildeten Tanzschuhe gehören als andere Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen und Laufsohlen aus Spinnstoffen in die Unterposition 6405 20 99 der KN.

Darüber hinaus hat die EU-Kommission ebenfalls am 27. August 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1208 (Abl. Nr. L 220/4 vom 30. August 2018 zur Einreihung von Sauerstoffanalysatoren erlassen. Demnach sind solche in die Unterposition 9027 10 10 der KN einzureihen. Von der Verordnung erfasst ist eine Ware in Form eines sensorbasierten analogen elektrischen Geräts (sogenannter Sauerstoffanalysator), das in der Industriegasprozess- und -qualitätssteuerung verwendet wird.

pf

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