02.11.2018

Neubewertung von Bewilligungen: Generalanwalt hält Abfrage der Steuer-ID für rechtens

Neubewertung von Bewilligungen: Generalanwalt hält Abfrage der Steuer-ID für rechtens

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hält die Abfrage der Steuer-ID im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen für rechtens. Die Praxis der deutschen Zollbehörden, die private Steuer-ID bestimmter Mitarbeiter abzufragen, verstoße weder gegen das Zollrecht noch gegen den Datenschutz. Allerdings müsse der abgefragte Personenkreis eng gehalten werden.

Finanzgericht Düsseldorf hatte dem EuGH zwei Fragen vorgelegt

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte dem EuGH zwei Fragen zur Zulässigkeit der Abfrage der Steuer-ID im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen vorgelegt (Az. 4 K 1404/17). Zum einen möchte das Finanzgericht wissen, ob die private Steuer-ID betroffener natürlicher Personen für die Entscheidung über die unternehmensbezogene Bewilligung abgefragt werden darf. Zum anderen bezweifelt es die Erforderlichkeit des weit gefassten Personenkreises, dessen Daten abgefragt werden sollen.

Generalanwalt: Abfrage der Steuer-ID verstößt nicht gegen das Zollrecht

Der Generalanwalt am EuGH, Manuel Campos Sánchez-Bordona, hält die Praxis der deutschen Zollbehörden für mit dem EU-Recht grundsätzlich vereinbar. In seinen Schlussanträgen führt er aus, dass Art. 24 des Implementierenden Rechtsakts zum UZK (UZK-IA) die Erhebung von Informationen erlaube, die für die Feststellung der steuer- und zollrechtlichen Zuverlässigkeit des Unternehmens unerlässlich seien. Die privaten Daten bestimmter Mitarbeiter zu Verstößen gegen steuerrechtliche Vorschriften können für diese Feststellung notwendig sein, da die erfassten Personen durch ihr eigenes, rechtswidriges Verhalten das Unternehmen „gewissermaßen infizieren“.

Abfrage der Steuer-ID ist im EU-Datenschutzrecht gerechtfertigt

Auch sieht der Generalanwalt keinen Verstoß gegen das europäische Datenschutzrecht. Zwar hält der Generalanwalt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, Abl. Nr. L119/1 vom 4. Mai 2016) in Bezug auf die erhobene Steuer-ID für anwendbar. Auch werde die Steuer-ID gerade nicht zu zollrechtlichen Zwecken erhoben, was grundsätzlich einen Verstoß gegen die Verordnung darstelle (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Dieser Verstoß sei jedoch wegen Art. 24 UZK-IA und der damit zusammenhängenden hoheitlichen Aufgaben gerechtfertigt (Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO).

Der abgefragte Personenkreis ist eng zu fassen

Allerdings ist der Generalanwalt der Ansicht, dass der weit gefasste Personenkreis, dessen Daten abgefragt werden sollen, nicht im Einklang mit Art. 24 Abs. 1 UZK-IA stehe. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folge, dass Art. 24 Abs. 1 UZK-IA eng auszulegen sei: Erfasst sei nur die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt sowie der Beschäftigte, der für die Zollangelegenheiten des Unternehmens zuständig ist. Der Generalanwalt unterstreicht dabei den Singular: er geht also davon aus, dass jeweils nur eine Person – der exekutiv Verantwortliche des Unternehmens sowie der Verantwortliche für Zollangelegenheiten – abgefragt werden dürfe. In der Abfrage der Steuer-ID der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes des Unternehmens sowie der Leiter der Buchhaltung und anderer Abteilungen sieht der Generalanwalt hingegen einen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 UZK-IA, es sei denn, die jeweiligen Personen haben die endgültige Entscheidungsgewalt im Unternehmen inne oder befassen sich mit Zollangelegenheiten.

Schlussanträge sind für den EuGH nicht verbindlich

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH in keiner Weise verbindlich, nicht selten folgt der EuGH jedoch den Ausführungen des Generalanwalts. Wie sich der EuGH bei dieser sensiblen und vielfach diskutierten Frage entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Nach einem Urteil des EuGH wird der Rechtsstreit am Finanzgericht Düsseldorf fortgeführt, wo insbesondere noch die Vereinbarkeit der Praxis mit dem deutschen Recht abschließend geprüft werden wird. Die Hamburger Zollakademie beobachtet das Verfahren und hält Sie auf dem Laufenden.

mj

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Die Hauptzollämter sind dabei, ca. 70.000 Bestandsbewilligungen in Deutschland neu zu bewerten. Mit der Neubewertung soll sichergestellt werden, dass die Bewilligungen die Anforderungen des UZK erfüllen. Die Abfrage der Steuer-ID beschäftigt viele Bewilligungsinhaber und ist derzeit vorerst ausgesetzt. Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH dürfte Klarheit bringen, sein Ausgang ist jedoch noch ungewiss. Mehr zur Neubewertung und zum AEO-Bewilligungsverfahren erfahren Sie in den Seminaren der Hamburger Zollakademie.

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