15.01.2019

Zolltarif: Trotz Ungültigwerdens einer vZTA bleibt eine Verpflichtungsklage zulässig

Zolltarif: Trotz Ungültigwerdens einer vZTA bleibt eine Verpflichtungsklage zulässig

Trotz Ungültigwerdens einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) wegen Änderung einer Position der Kombinierten Nomenklatur bleibt eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer vZTA für die Vergangenheit zulässig. Das hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 13. September 2018 (Az. 4 K 130/15) entschieden.

Streit um Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Hintergrund des vor dem Finanzgericht Hamburg ausgetragenen Streits ist eine der Klägerin erteilte verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), welche ihre Waren in eine Position der Kombinierten Nomenklatur (KN) einreihte, die für die Klägerin nachteilig war. Während des Streits um die richtige Einreihung der Waren wurde die relevante Position der KN durch eine Durchführungsverordnung geändert, sodass die der Klägerin erteilte vZTA ungültig wurde.

Verpflichtungsklage für die Vergangenheit ist zulässig

Das Finanzgericht Hamburg entschied nun, dass die erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer neuen vZTA für den Zeitraum vor Ungültigwerdens der vZTA zulässig ist. Für den Zeitraum sei der Klagegenstand nicht entfallen und der Rechtsstreit nicht erledigt. Zwar hätten ich die relevanten Unterpositionen zwischenzeitlich geändert, sodass die erteilte vZTA gem. Art. 34 Abs. 1 lit. a) Unionszollkodex (UZK) unwirksam geworden sei. Der Verlust der Wirksamkeit sei aber nur für die Zukunft eingetreten.

Rückwirkender Verlust der Wirksamkeit einer vZTA ist nicht möglich

Art. 34 Abs. 3 UZK regele eindeutig, dass der rückwirkende Verlust der Wirksamkeit nicht möglich sei. Mithin war die vZTA für den Zeitraum vor Ungültigwerdens der relevanten Unterpositionen der KN wirksam – entsprechend sei für diesen Zeitraum auch eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer vZTA zulässig. Diese gilt nach Ansicht des Finanzgerichts umso mehr, da solche Auskünfte seit dem Inkrafttreten des UZK auch für beide Seiten – Zollverwaltung und Wirtschaftsbeteiligte – bindend seien.

mj

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