Zolltarif: Europäische Union beschließt neue Einreihungsentscheidungen für fünf Waren

Die EU hat in ihrem Amtsblatt vom 25. April 2019 weitere neue Einreihungsentscheidungen bekannt gegeben. Die Durchführungsverordnungen vom 15. April betreffen die Einreihung von fünf unterschiedlichen Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) und gelten verbindlich ab dem 15. Mai 2019 in jedem Mitgliedstaat.
Die betroffenen Waren
Die EU beschließt regelmäßig neue Einreihungsentscheidungen für Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) um den Außenhandel mit anderen Staaten zu erleichtern. Am 15. April wurden fünf neue Entscheidungen getroffen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/643: „Andere Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel“ wird unter dem KN-Code 8302 42 00 eingereiht
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/644: „Andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ wird unter dem KN-Code 8479 89 97 eingereiht
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/645: „Andere konfektionierte Waren“ wird unter dem KN-Code 6307 90 98 eingereiht
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/646: „Andere Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt, aus Eisen oder Stahl, gegossen“ wird unter dem KN-Code 8431 49 20 eingereiht
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/647: „Anderes Tonwiedergabegerät, Halbleiteraufzeichnungsträger verwendend“ wird unter dem KN-Code 8519 81 45 eingereiht
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Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) für den Außenhandel zu gewährleisten, werden von der EU regelmäßig neue Entscheidungen bei der Einreihung von Waren getroffen. Somit müssen Sie als Unternehmen die eigenen Wareneinreihungen stets auf Neuerungen hin überprüfen und dementsprechend anpassen. Erfahren Sie alles über neue Einreihungsentscheidungen in den Seminaren der Hamburger Zollakademie – stets aktuell und auf dem neuesten Stand: