
Laut der Zoll-ATLAS-Meldung vom 30. August 2019 wurde der Begriff des zollrechtlichen Ausführers neu definiert. Der Begriff unterscheidet sich nun vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführerbegriff nach § 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG).
Die neue Definition eines zollrechtlichen Ausführers
Nach der aktuellen Definition in Art. 1 Nr. 19 b) i) VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA) ist zollrechtlicher Ausführer diejenige natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt.
Unterschied zur früheren Definition
In der früheren Regelung war es erforderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist. Das hat sich mit der neuen Definition geändert. Das unterscheidet die neue Definition von dem außenwirtschaftsrechtlichen gemäß § 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. Artikel 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-VO), der weiter an die Stellung als Vertragspartner des Ausfuhrvertrages anknüpft.
Codierung „3LLK“
Die Codierung 3LLK – „Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ungleich zollrechtlicher Ausführer“ ist anzumelden, wenn der zollrechtliche Ausführer vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer abweicht. Dies gilt unabhängig davon, ob genehmigungspflichtige oder nicht genehmigungspflichtige Güter ausgeführt werden sollen.
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