Umsatzsteuer: Grenzüberschreitende Lieferungen nicht immer steuerfrei

Im Einklang mit der Rechtsprechung und der Änderung des JStG 2019 in der Fassung des Regierungsentwurfes vom 31. Juli 2019 soll das Umsatzsteuergesetz (UStG) um § 25 f UStG erweitert werden. Danach wird eine umsatzsteuerliche Befreiung bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen versagt, wenn der Lieferant Kenntnis von einer Umsatzsteuerhinterziehung in der Lieferkette hatte.
Innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei
Innergemeinschaftliche Lieferungen ins EU-Ausland oder in ein Drittland sind von der Umsatzsteuer befreit. Nach dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weitere steuerlicher Vorschriften“ (JStG 2019) sollen Einschränkungen für diese Steuerbefreiung gelten.
HZA-Seminarempfehlung
Rechtsfolgen des neuen Paragraphen
Wenn der Unternehmer von einer Steuerhinterziehung in der Lieferkette wusste oder hätte wissen müssen, soll die Umsatzsteuerbefreiung für eine EU-Lieferung nicht mehr gelten. Ebenso werden der Vorsteuerabzug aus Einkäufen und Erleichterungen aus Dreiecksgeschäften versagt. Unternehmen müssen beweisen, dass die steuerbefreienden Voraussetzungen vorliegen. Unternehmen wird empfohlen, ein entsprechendes Compliance-System anzuwenden. Ob die gleiche Regelung auch für Ausfuhren ins Drittland gilt, ist weiter nicht einheitlich geregelt.
ajs
Unsere Seminarempfehlungen:
Lieferungen zwischen Unternehmern von einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer (USt) befreit. Anstelle der bis 31. Dezember 1992 noch an den innergemeinschaftlichen Zollgrenzen erhobenen Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) hat der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland der USt zu unterwerfen. Mehr erfahren Sie in den Seminaren der Hamburger Zollakademie – stets aktuell und auf dem neuesten Stand: