17.09.2020

CETA: Draw-Back-Verbot im Warenverkehr mit Kanada

CETA: Draw-Back-Verbot im Warenverkehr mit Kanada

Der Zoll hat am 10. September 2020 über das „Draw-Back-Verbot“ im Warenverkehr mit Kanada ab dem 21. September 2020 informiert. Der Handelsteil des umfassenden Handels- und Wirtschaftsabkommens (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) zwischen der EU und Kanada ist seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar. Er sieht nach Ablauf von drei Jahren das Draw-Back-Verbot vor.

Draw-Back-Verbot ab 21. September 2020

Das Freihandelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada sieht ein „Draw-Back-Verbot“ vor. Der Artikel 2.5 des Abkommens beschreibt die Anwendung von diesem Verbot drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Handelsteils. Laut Europäischer Kommission gilt das „Draw-Back-Verbot“ bereits ab dem 21. September 2020.

Das Draw-Back-Verbot bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise unter bestimmten Bedingungen nicht ausgefertigt werden dürfen. Wenn z. B. bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind. Dies tritt insbesondere beim Zollverfahren der aktiven Veredelung auf.

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Das „Comprehensive Economic and Trade Agreement“ (CETA) ist das seit 2017 vorläufig in Kraft getretene Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada. Die technischen Verhandlungen über CETA sind bereits im August 2014 beendet worden. Wie Sie hier – und zu vielen weiteren Themen – Verordnungen beachten und hohe Strafen umgehen können, erfahren Sie praxisnah von unseren Experten. Stets aktuell und unter der Einhaltung der Hygienestandards – bei unseren Seminaren, Webinaren, in der Exportkontroll- und Zollberatung sowie in Inhouse Trainings.

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