24.09.2020

Zollwert: Unentgeltlich überlassene Software erhöht den Zollwert

Zollwert: Unentgeltlich überlassene Software erhöht den Zollwert

Am 10. September 2020 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-509/19, dass es Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK erlaubt, bei der Ermittlung des Zollwerts einer eingeführten Ware ihrem Transaktionswert den wirtschaftlichen Wert einer Software hinzuzurechnen, die in der Union erarbeitet und dem in einem Drittstaat ansässigen Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt wird.

Hintergrund und Vorlagefrage

Im Ausgangsverfahren klagte ein bayerischer Autobauer gegen einen Zollbescheid des HZA München. Der Autobauer kauft Motorensteuerungsgeräte bei einem Zulieferer in einem Drittstaat ein. Zur Überprüfung der Steuergeräte vor Auslieferung - sowie zur Feststellung von Fehlern bei der Auslieferung - stellt der Autobauer dem Zulieferer unentgeltlich eine Software zur Verfügung, welche außerhalb der EU vom Zulieferer auf die Steuerungsgeräte aufgespielt wird. Fraglich ist nun, ob der Wert der Software dem Wert der Steuerungsgeräte hinzuzurechnen ist, wenn diese in die EU importiert werden, Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK.

Urteil – Immaterielle Leistungen und Güter sind hinzuzurechnen

Das Gericht betont zunächst, dass der tatsächliche wirtschaftliche Wert entscheidend ist für die Ermittlung des Zollwertes. Der tatsächlich gezahlte Preis ist nur ein Faktor der gegebenenfalls berichtigt werden muss. (Hierzu auch EUGH C-1/18) Das Gericht stellt insbesondere fest, dass weder der Wortlaut noch die Systematik die Anwendung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Zollkodex auf materielle Güter oder Faktoren beschränkt.

Vielmehr ist gemäß dem Wortlaut jeder Gegenstand und jede Leistung des Käufers an den Verkäufer zu berücksichtigen, soweit ihr Wert nicht im Preis enthalten ist. Insofern ist auch der Wert einer Software von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b. Zollkodex erfasst. Eine allgemeine Privilegierung geistiger Beistellungen entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 71 Abs. 1 Buchst. B) Ziff iv UZK lehnt der Gerichtshof ab.

Entscheidend ist demnach, ob die Software den Wert der einzuführenden Sache erhöht. Da die Software die Funktionalität der Sache vergrößert, liegt auch eine Werterhöhung vor, welche dementsprechend bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen ist. Wie der Wert der Software zu bemessen ist, hat der EuGH nicht festgelegt.

JM

Unsere Seminarempfehlungen:

Das Urteil zeigt Ihnen die Vielfalt an Fallstricken, die zu einer unerwarteten Steuer- oder Zollschuld führen können. Gerade die korrekte Ermittlung des Zollwerts ist aber entscheidend, da Zoll und Umsatzsteuer die Kostenkalkulation stark beeinträchtigen können. Die unerwarteten Mehrkosten können auch nicht mehr weiter gereicht werden, da die Ware meist schon verkauft ist. Mehr dazu erfahren Sie praxisnah von unseren Experten. Explizit zur Zollwertermittlung bieten wir Ihnen auch spezialisierte Seminare und Inhouse Trainings an.

Zollwert Seminare

Seminarübersicht 2020/21 - PDF

© 2024 HZA Hamburger Zollakademie