28.10.2021

Zoll: Unternehmen im Außenhandel stellen sich jetzt auf 2022 ein

Zoll: Unternehmen im Außenhandel stellen sich jetzt auf 2022 ein

Ab dem 1. Januar 2022 treten neue nationale und europäische Regelungen für die Außenhandelsstatistik in Kraft. Dies erzeugt Handlungsbedarf bei fast allen Unternehmen. So hat sich etwa die Codierung für die Art des Geschäfts verändert und es müssen mehr Angaben bei der Versendung in andere Mitgliedstaaten gemacht werden.

Ab dem 1. Januar 2022 gelten für europäische Unternehmensstatistiken die neue Verordnung (EU) 2019/2152 vom 27. Nov. 2019 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197. Aufgrund der vielen Änderungen im Bereich der Außenhandelsstatistik mussten zudem das deutsche Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) und die dazugehörige Durchführungsverordnung (AHStatDV) verändert werden.

Auswirkungen für Unternehmen

Das hat auch praktische Auswirkungen für alle Auskunftspflichten von Ein- und Ausführern:

  1. Neue Liste der Arten des Geschäfts (AdG)
    Es gibt eine neue Liste der Arten des Geschäfts, welche sowohl bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik als auch in der Zollanmeldung verwendet werden soll. Das gilt grundsätzlich ab dem Berichtsmonat Januar 2022. Jedoch müssen Meldungen für das Jahr 2021, auch wenn sie erst 2022 eingereicht werden, noch mit der der alten Liste der Arten des Geschäfts erfolgen.
  1. In der Intrahandelsstatistik (Intrastat) ist bei Versendung innerhalb der EU ab Januar 2022 das Ursprungsland der exportieren Ware und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des Handelspartners anzugeben. Beide Merkmale waren für den Versender freiwillige Angaben, die aber ab 2022 verpflichtend werden.
  • Das Ursprungsland einer Ware ist das Land, in dem die Ware hergestellt wurde oder ihre letzte wesentliche Bearbeitung erfahren hat. Die Angabe des Ursprungslandes erfolgt über den zweistelligen ISO-Alpha Code. Die Codes für sämtliche Länderangaben (Bestimmungsland, Versendungsland und Ursprungsland) finden Sie in der aktuellen Geonomenklatur, in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470.
  • Handelspartner ist das Unternehmen, das im Bestimmungsland den Erwerb der Ware umsatzsteuerrechtlich erklärt oder andernfalls der Einführer nach Anhang V, Abschnitt 6 der EBS-DVO. Einführer ist demnach in erster Linie das Unternehmen, das den Vertrag geschlossen hat, der zur Einfuhr der Ware führte. Ist dieses Unternehmen nicht bekannt, so ist die USt-ID des Unternehmens anzugeben, welches die Einfuhr veranlasst hat.
  1. Aus Punkt 2) folgt, dass die Intrastat-Versendungsmeldungen entsprechend zu differenzieren sind und insbesondere keine Zusammenfassung von Warensendungen mit unterschiedlichen Ursprungsländern oder USt-IDs mehr zulässig ist.
  1. Alle Unternehmen sollten ihre IT-Systeme überarbeiten, da sich viele Änderungen ergeben haben. So wird z.B. die bisherige AdG „11 Endgültiger Kauf/Verkauf“ aufgeteilt in „11 Endgültiger Verkauf/Kauf, ausgenommen direkter Handel mit/durch privaten Verbraucher(n)“ und „12 Direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) (einschließlich Fernverkauf). Entsprechend wird der alte AdG 12 an anderer Steuer neu codiert und zusätzlich aufgeteilt in „31“ und „32“. Die Änderungen können im Einzelnen im Leitfaden des Statistischen Bundesamtes nachgelesen werden.

Besonderheiten in ATLAS

Wie der Zoll in der ATLAS-Teilnehmerinformation (0232/21) mitteilt, können die Änderungen in ALTAS erst zum 15. Januar 2022 umgesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Codes zu verwenden. Daraus ergibt sich für den Einfuhrbereich die Besonderheit, dass alle im ATLAS-System vorliegenden Objekte, die bis zum 14. Januar 2022 (23:59)

  • bei EZA-FV oder EZA-AV nicht mindestens entgegengenommen oder angenommen sind,
  • bei ZVG (EZA-FV, EZA-AV) noch nicht vom Teilnehmer/Benutzer bestätigt worden sind,

zu korrigieren, nicht anzunehmen oder zurückzugeben sind. Zudem muss dann am 15. Januar 2022 eine neue Zollanmeldung mit aktueller Codierung abgegeben werden.

JM

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