31.03.2022

WuP: Ab 1. April 2022 diagonale Kumulierung mit Ghana

WuP: Ab 1. April 2022 diagonale Kumulierung mit Ghana

Der Zoll hat am 25. März 2022 über das Zustandekommen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Europäischen Union und den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) informiert. Demnach kann nun die diagonale Kumulierung ab dem 1. April 2022 auch mit Ghana angewendet werden. Die EU hat darüber hinaus mit Ghana eine Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit geschlossen.

WPA SADC – Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und der SADC erleichtert es den Menschen und Unternehmen aus den beiden Regionen, in beide Regionen zu investieren. Auf diese Weise können sie miteinander handeln und so die Entwicklung im gesamten südlichen Afrika fördern.

Ab dem 1. April 2022 soll die diagonale Kumulierung zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU und den SADC-Saaten auch mit Ghana angewandt werden. 

Ein Ziel der seit 2016 beschlossenen Zusammenarbeit ist die Entwicklung einer nachhaltigen Handelspartnerschaft zur Verringerung und Beseitigung der Armut. Es wird zudem versucht, eine schrittweise Integration der SADC-WPA-Staaten in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen und ihren Entwicklungsprioritäten zu fördern.

Weitere Länder und Gebiete für die diagonale Kumulierung:

  • Karibik: Antigua und Barbuda, Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, Commonwealth Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Republik Guyana, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Republik Suriname sowie Republik Trinidad und Tobago
  • Zentralafrikanische Region: Republik Kamerun
  • Region Östliches und Südliches Afrika: Republik Madagaskar, Republik Mauritius, Republik Seychellen sowie Republik Simbabwe
  • Pazifikregion: Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea sowie Republik Fidschi-Inseln
  • Westafrikanische Region: Republik Elfenbeinküste, Ghana
  • Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG): Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius, Sint Maarten

Für das Vereinigte Königreich ist nach dem Austritt aus der EU die diagonale Kumulierung mit den ÜLG seit dem 31. Januar 2020 nicht mehr möglich.

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Unsere Empfehlungen:

Gemäß Art. 4 Abs. 14 des Protokolls Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens, welches zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA-Staaten seit dem Jahre 2016 besteht, kann die diagonale Kumulierung angewendet werden. Hierbei können Vormaterialien mit nachgewiesenem Ursprung aus den übrigen Vertragsparteien der jeweiligen Präferenzzone verwendet werden, wenn das Erzeugnis ebenfalls in ein Land derselben Präferenzzone ausgeführt wird. Erfahren Sie alles über Warenursprung und Präferenzen sowie über bestehende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen von den Experten der Hamburger Zollakademie:

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