02.06.2022

Präferenzen: Kumulierungsmatrix der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM)

Präferenzen: Kumulierungsmatrix der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM)

In ihrer Mitteilung vom 19. Mai 2022 (2022/C 202/01) hat die EU-Kommission über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung mit den anwendenden Vertragsparteien der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) informiert.

Wie wir bereits in unserer HZA-News vom 7. September 2021 berichteten, kam es bei der Verhandlung zur Modernisierung des Abkommens über die Ursprungsregeln zwischen der EU-Kommission und Staaten der Pan-Europa-Mittelmeerzone (PEM) nicht zu einer einheitlichen Lösung. Stattdessen wurde ein alternatives Regelwerk (sog. Übergangsregeln) für die Präferenzbestimmung entwickelt. Dieses kann jeder Vertragsstaat des PEM-Übereinkommens bilateral mit anderen Unterzeichnerstaaten vereinbaren.

Die Kumulierungsmatrix

Es ist vorgesehen, dass Staaten, die eine Übergangsregel vereinbart haben (sog. anwendenden Vertragsstaaten“), dies der EU-Kommission mitteilen. Daraufhin veröffentlicht die Kommission zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung eine Übersicht über die verschiedenen Kumulierungsmöglichkeiten (Tabelle 1 der Mitteilung) und den Zeitpunkt, ab dem die diagonale Kumulierung möglich ist (Tabelle 2 der Mitteilung).

Das „X“ in Tabelle 1 besagt, dass das Land dieser Spalte mit dem Land dieser Zeile die Übergangsregeln inkl. diagonaler Kumulierung anwendet. Damit diagonale Kumulierung möglich ist, muss demnach jeweils zwischen beiden Bearbeitungsstaaten und dem Zielstaat ein „X“ und in Tabelle 2 zwischen allen Staaten ein zurückliegendes Datum stehen.

52 Vertragsstaaten

Zu den Unterzeichnern des PEM-Abkommens gehören neben den EU-Staaten, die EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz), die Färöer-Inseln, die Teilnehmer der Barcelona-Prozesses (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Westjordanland und Gaza-Streifen), die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo) sowie die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine. Von diesen Staaten hat bisher ca. die Hälfte der Nicht-EU-Staaten Übergangsregeln mit anderen Nicht-EU-Staaten vereinbart.

Die Kumulierung im Präferenzrecht beschreibt die Möglichkeit, Bearbeitungsschritte, die in einem Staat der Präferenzzone durchgeführt wurden, für den Ursprungserwerb in einem anderen Staat zu berücksichtigen. Die diagonale Kumulierung beschreibt den Fall, dass Bearbeitungsschritte aus einem ersten Staat zum Ursprungserwerb im zweiten Staat hinzugerechnet werden. Die Ware gilt dann im dritten Staat als im zweiten Staat hergestellt. Dies setzt voraus, dass alle drei Staaten untereinander Freihandelsabkommen mit identischen Ursprungsregeln und entsprechenden Kumulierungsbestimmungen geschlossen haben.

JM

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